2.3.1 Versicherungspflicht
Eine obligatorische Anschlussversicherung ist ausgeschlossen, wenn sich an das Ausscheiden aus der Familienversicherung oder Versicherungspflicht nahtlos der Tatbestand einer anderen Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 SGB V anschließt. Der Nachweis dieses Ausschlusstatbestands vollzieht sich im Regelfall durch die Anmeldung der zur Meldung verpflichteten Stelle. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist nachrangig gegenüber der obligatorischen Anschlussversicherung.
2.3.2 Familienversicherung
Eine obligatorische Anschlussversicherung ist für Personen, deren Versicherungspflicht endet ausgeschlossen, wenn sich lückenlos daran eine Familienversicherung anschließt. Dies gilt auch in atypischen Fällen, in denen eine kraft Gesetzes beendete Familienversicherung durch eine aus der anderen Stammversicherung abgeleitete Familienversicherung abgelöst wird (z. B. Ende der Familienversicherung wegen des Erreichens der Altersgrenze für Kinder, anschließend Familienversicherung als Ehegatte).
2.3.3 Freiwillige Krankenversicherung bei einer anderen Krankenkasse
Für Personen, deren Familienversicherung kraft Gesetzes endet, bestehen im Hinblick auf die Fortführung der Versicherung im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft 2 Optionen. Einerseits können sie unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V jeder nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse beitreten. Andererseits unterliegen sie grundsätzlich den Regelungen der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V, die dazu führen, dass die Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse, bei der die Familienversicherung bestand, fortgeführt wird. Entscheidet sich der Betroffene für den Beitritt zu einer wählbaren Krankenkasse, bedarf es für den Ausschluss der obligat...