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Obligatorische Anschlussversicherung / 2.3 Ausschlusstatbestände

Manfred Geiken
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2.3.1 Versicherungspflicht

Eine obligatorische Anschlussversicherung ist ausgeschlossen, wenn sich an das Ausscheiden aus der Familienversicherung oder Versicherungspflicht nahtlos der Tatbestand einer anderen Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 SGB V anschließt. Der Nachweis dieses Ausschlusstatbestands vollzieht sich im Regelfall durch die Anmeldung der zur Meldung verpflichteten Stelle. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist nachrangig gegenüber der obligatorischen Anschlussversicherung.[1]

[1] § 5 Abs. 8a Satz 1 SGB V.

2.3.2 Familienversicherung

Eine obligatorische Anschlussversicherung ist für Personen, deren Versicherungspflicht endet ausgeschlossen, wenn sich lückenlos daran eine Familienversicherung anschließt.[1] Dies gilt auch in atypischen Fällen, in denen eine kraft Gesetzes beendete Familienversicherung durch eine aus der anderen Stammversicherung abgeleitete Familienversicherung abgelöst wird (z. B. Ende der Familienversicherung wegen des Erreichens der Altersgrenze für Kinder, anschließend Familienversicherung als Ehegatte).

[1] § 188 Abs. 4 Satz 3 1. Alternative SGB V.

2.3.3 Freiwillige Krankenversicherung bei einer anderen Krankenkasse

Für Personen, deren Familienversicherung kraft Gesetzes endet, bestehen im Hinblick auf die Fortführung der Versicherung im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft 2 Optionen. Einerseits können sie unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V jeder nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse beitreten. Andererseits unterliegen sie grundsätzlich den Regelungen der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V, die dazu führen, dass die Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse, bei der die Familienversicherung bestand, fortgeführt wird. Entscheidet sich der Betroffene für den Beitritt zu einer wählbaren Krankenkasse, bedarf es für den Ausschluss der obligatorischen Anschlussversicherung keiner Austrittserklärung innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der bisherigen Krankenkasse. Stattdessen ist hierfür die an keine Fristen gebundene Nachweisführung der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall ausreichend.

2.3.4 Nachgehender Leistungsanspruch

Der nachgehende Leistungsanspruch nach dem Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger[1] schließt die Anschlussversicherung aus. Der Ausschluss gilt allerdings nur, sofern im Anschluss an den nachgehenden Leistungsanspruch eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen werden kann. Dies gilt für nachgehende Leistungsansprüche aufgrund des Endes der Mitgliedschaft bei Tod[2] gleichermaßen.

[1] § 19 Abs. 2 SGB V.
[2] § 19 Abs. 3 SGB V.

2.3.5 Absicherung im Krankheitsfall außerhalb der GKV

Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall außerhalb der GKV schließt die obligatorische Anschlussversicherung aus, wenn die betroffene Person die Voraussetzungen für einen nachgehenden Leistungsanspruch[1] erfüllt und der anderweitige Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nahtlos oder innerhalb der Monatsfrist beginnt.[2] Um welche Form der Absicherung es sich handelt, ist hierbei irrelevant, solange diese den qualitativen Anforderungen an die anderweitige Absicherung genügt. Die obligatorische Anschlussversicherung kommt nicht zustande, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die betroffene Person die anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Der 2-wöchigen Frist für die Austrittserklärung kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.

 
Achtung

Versicherungsschutz wird rückwirkend nachgewiesen

Wenn die Krankenkasse zunächst – weil sie keine Kenntnis von einem anderweitigen Versicherungsschutz hatte – die obligatorische Anschlussversicherung durchführt, muss diese rückwirkend aufgehoben werden, wenn nachträglich ein anderweitiger Versicherungsschutz nachgewiesen wird.

[1] § 19 Abs. 2, 3 SGB V.
[2] § 188 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative SGB V.

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