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Obligatorische Anschlussversicherung / 2.1 Ende der Versicherungspflicht

Manfred Geiken
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Bei dem Personenkreis, für den eine Anschlussversicherung in Form einer freiwilligen Versicherung begründet wird, handelt es sich um die Personen, deren ursprünglich nach § 5 SGB V, einschließlich des Fortbestehens der Mitgliedschaft nach §§ 192 und 193 SGB V, bestehende Versicherungspflicht geendet hat. Das könnten u. a.

  • Beschäftigte,
  • Auszubildende ohne Arbeitsentgelt/Auszubildende des zweiten Bildungsweges,
  • Arbeitslosengeldbezieher (bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung),
  • Landwirte/mitarbeitende Familienangehörige/Altenteiler,
  • Künstler/Publizisten,
  • Menschen mit Behinderungen in geschützten Einrichtungen,
  • Studenten/Praktikanten,
  • Rentner oder
  • Vorruhestandsgeldbezieher

sein.

Personen, die aus der Mitgliedschaft als Rentenantragsteller ausscheiden, gehören ebenfalls zum berechtigten Personenkreis.

Der Grund des Ausscheidens aus der bisherigen Versicherungspflicht ist unbedeutend. So kann das Ende der Beschäftigung genauso wie das Ende der Versicherungspflicht in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis (z. B. wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder Eintritt von Geringfügigkeit) ursächlich sein. Das gilt auch für Personen, die ausscheiden, um eine selbstständige Tätigkeit auszuüben, oder bei Antritt einer Freiheitsstrafe. Auch Erwerbslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit steht der Anschlussversicherung nicht entgegen. Gleiches gilt in der Krankenversicherung der Landwirte.

Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht muss grundsätzlich aus einem in der Bundesrepublik Deutschland bestandenem Versicherungsverhältnis erfolgt sein. Diesem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht wird das Ausscheiden aus der Versicherung bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz bzw. ein Ausscheiden aus der Versicherung in einem Mitgliedstaat mit Nationalem Gesundheitsdienst gleichgestellt. Dies gilt auch für Sachverhalte mit dem Vereinigten Königreich. Auch das Ausscheiden Beschäftigter aus einer Institution der EU (z. B. Europäisches Parlament), die in einem Sondersystem versichert waren, ist einem Ausscheiden aus der deutschen gesetzlichen Versicherung gleichgestellt. Dies allerdings nur dann, wenn vor dem Eintritt in das Sondersystem innerhalb der EU eine gesetzliche Krankenversicherung bestand.

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