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Nutzungsentschädigung (Miete) / 3 Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete

Ulf Wollenzin
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3.1 Vereinbarte Miete

Unter der vereinbarten Miete ist grundsätzlich derjenige Betrag zu verstehen, der vertraglich zur Zeit der Beendigung des Mietverhältnisses zu entrichten war.

 
Praxis-Beispiel

Grundmiete und BK-Vorauszahlungen und Mehrwertsteuer

War vereinbart, dass der Mieter neben der Grundmiete auch Betriebskostenvorauszahlungen oder Mehrwertsteuer zu entrichten hat, so sind diese Vorauszahlungen auch nach Beendigung des Vertrags zu entrichten.

Die Fälligkeit der Nutzungsentschädigung richtet sich ebenfalls nach den bisherigen vertraglichen Vereinbarungen.

 
Achtung

Nachteil nicht erforderlich

Einigkeit besteht jedoch darin, dass der Anspruch nicht voraussetzt, dass dem Vermieter aus der Vorenthaltung der Mietsache ein Nachteil erwächst; vielmehr kann der Vermieter immer die vereinbarte Miete fordern, und zwar auch dann, wenn er die Räume bei rechtzeitiger Rückgabe nicht weitervermietet hätte.

3.2 Wertsicherungsklausel/Staffelmiete

Eine Staffel- oder Indexmiete gilt auch während der Zeit der Vorenthaltung. Gleiches gilt bei der Geschäftsraummiete für eine Wertsicherungsklausel.[1]

 
Hinweis

Keine Anwendung bei gesetzlicher Mieterhöhung

Mögliche Mieterhöhungen für diesen Bereich, z. B. Modernisierung, erhöhen die Nutzungsentschädigung nicht.

[1] Gather, in Schmidt-Futterer, § 546a BGB Rn. 29; Bieber, in MüKomm, § 546a BGB Rn. 11; Rolfs, in Staudinger (2006), § 546a BGB Rn. 45.

3.3 Mängel

Bei Mängeln der Mietsache ist zu unterscheiden: War die Mietsache bereits während der Vertragszeit mangelhaft, so schuldet der Mieter die Nutzungsentschädigung nur in geminderter Höhe. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Mieter die Miete bis zur Vertragsbeendigung in voller Höhe bezahlt hat; maßgeblich ist vielmehr, dass der Mangel während der Mietzeit eingetreten ist und die Minderungsbefugnis während dieser Zeit bestand. Wird der Mangel während de...

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