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Nutzungsentgeltverordnung (Miete) / 3 Erhöhungsverfahren

Birgit Noack †
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3.1 Erhöhungserklärung

Die Erhöhung des Entgelts setzt eine Erhöhungserklärung voraus.[1] Die Erhöhungserklärung muss für jede Erhöhung gesondert abgegeben werden. Die Erhöhungserklärung ist schriftlich zu erläutern, wobei angegeben werden muss, dass die ortsüblichen Entgelte nicht überschritten werden. Zum Nachweis hierfür kann sich der Überlassende auf Vergleichsobjekte berufen; in diesem Fall ist (in Anlehnung an die Regelung in § 2 Abs. 2 MHG) bestimmt, dass die Benennung von 3 Grundstücken genügt.[2] Andere Formen der Begründung sind ebenfalls zulässig; in der Praxis kommt dabei insbesondere die Beifügung eines Sachverständigengutachtens in Betracht. Im gerichtlichen Verfahren ist der Überlassende beweispflichtig dafür, dass die ortsüblichen Entgelte nicht überschritten werden.[3]

Die Erhöhungserklärung hat die Wirkung, dass vom Beginn des dritten auf die Erklärung folgenden Monats das erhöhte Nutzungsentgelt an die Stelle des bisher entrichteten Entgelts tritt. Es handelt sich also um ein einseitiges Erhöhungsrecht. Hat der Nutzer Vorauszahlungen geleistet, so sind diese anzurechnen.[4]

[1] § 6 NutzEV.
[2] § 6 Abs. 1 Satz 2 NutzEV.
[3] § 6 Abs. 3 NutzEV.
[4] § 6 Abs. 2 NutzEV;Staudinger/Rauscher (2016), Art. 232 § 4 EGBGB Rn. 51.

3.2 Kündigungsrecht des Nutzers

Der Nutzer ist berechtigt, das Nutzungsverhältnis bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Erhöhungserklärung folgt, für den Ablauf des letzten Monats, bevor die Erklärung wirksam wird, zu kündigen. Das Kündigungsrecht des Nutzers folgt aus § 6 Abs. 2 NutzEV. Das Kündigungsrecht muss der Nutzer mit Ablauf des letzten Monats vor Wirksamwerden der Entgeltvereinbarung geltend machen.[1]

[1] § 8 NutzEV.

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