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Nutzungsentgeltverordnung (Miete) / 2.2 Garagenflächen (§ 5 Abs. 1 NutzEV)

Birgit Noack †
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Die Nutzungsentgelte für Garagen sind seit dem 1.11.1993 zwingend nach der Anzahl der Stellplätze zu bemessen. Für Gemeinschaftseinrichtungen wie Waschhallen oder -plätze darf kein zusätzliches Entgelt angesetzt werden. Denkbar ist allerdings, dass für die Garagen als solche mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Waschplatzbenutzung ein höheres ortsübliches Entgelt gezahlt wird; dies ist zu berücksichtigen.

Die Entgelte dürfen bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte erhöht werden. Ortsüblich sind auch hier diejenigen Entgelte, die nach dem 2.10.1990 in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden vereinbart worden sind. Auch hier gilt § 7 NutzEV, wonach jede Vertragspartei die Einholung eines Gutachtens über die Höhe der ortsüblichen Nutzungsentgelte beim zuständigen Gutachterausschuss[1] beantragen kann. Auf jeden Fall, d. h. ohne Nachweis der ortsüblichen Garagenmiete, kann der Eigentümer eine Erhöhung auf derzeit 30,68 EUR je Stellplatz im Jahr verlangen. Ist die Höhe des Nutzungsentgelts im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung streitig, kann dies bei Vorliegen entsprechender Anknüpfungspunkte (Stellungnahme des Gutachterausschusses und Privatgutachten) m. E. durch das Gericht nach Maßgabe des § 287 ZPO geschätzt werden.

[1] § 192 BauGB; VIZ 2002, 667; Battis/Krautzberger/Löhr/Reidt, BauGB § 192 Rn. 1 ff.

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