Nach § 312 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik (ZGB) konnten land- und forstwirtschaftlich nicht genutzte Bodenflächen den Bürgern zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung überlassen werden. Der Nutzer war berechtigt, auf dem Grundstück ein Wochenendhaus oder eine ähnliche Baulichkeit zu errichten. Die Errichtung eines dauergenutzten Wohngebäudes war nicht zulässig.
Umgang mit Altfällen
Diese Fallgruppen kommen in der aktuellen Praxis nur noch sehr selten vor. In der pacht- und mietrechtlichen Praxis existieren jedoch Altfälle, die nach diesen Rechtsvorschriften zu behandeln sind.
Für diese Nutzungsverträge war i. d. R. nur ein geringes Entgelt zu bezahlen. Nach Art. 232 § 4 Abs. 2 EGBGB ist die Bundesregierung allerdings ermächtigt, eine Rechtsverordnung über eine angemessene Gestaltung der Nutzungsentgelte zu erlassen. Hiervon hat die Bundesregierung Gebrauch gemacht.
Die Nutzungsentgeltverordnung gilt für Freizeitgrundstücke, die aufgrund eines wirksamen Vertrags nach § 312 ZGB gegen Zahlung eines Entgelts überlassen worden sind. Hinzu kommt, dass auf diesen Freizeitgrundstücken grundsätzlich auch bauliche Veränderungen, mithin "Datschen" oder anderweitige Veränderungen – ähnlich wie kleine Wohnhäuser – vorgenommen wurden. Dies war grundsätzlich zulässig.
Stichtag
Der Vertrag musste vor dem 3.10.1990 abgeschlossen worden sein; nach diesem Zeitpunkt konnten keine Nutzungsverträge nach DDR-Recht mehr geschlossen werden.
Nach § 312 Abs. 1 Satz 2 ZGB war zur Wirksamkeit des Nutzungsvertrags die Einhaltung der Schriftform erforderlich; gleichwohl steht die Nichteinhaltung der Schriftform der Annahme der Wirksamkeit nicht entgegen, weil solche Verträge nach der DDR-Praxis als wirksam behandelt wurden.