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Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums: Mieten

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer kann nicht unmittelbar auf seinen Anteil an den Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums klagen.

2 Normenkette

§§ 16 Abs. 1 Satz 3, 21 Abs. 1 Satz 2 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer B errichtet auf Grundlage eines Gestattungsbeschlusses aus dem Jahr 2011 anstelle eines Flachdachs einen Dachstuhl. In dem neuen Dachraum entstehen 7 Wohnungen mit einer Gesamtfläche von ca. 800 m² (Herstellungskosten ca. 2.500.000 EUR). Die Wohnungen stehen im gemeinschaftlichen Eigentum. B vermietet mit Kenntnis der Verwaltung 5 der Wohnungen. Er vereinnahmt die Mieten für sich. K, der sich nicht an den laufenden Kosten beteiligt, will an den Mieten teilhaben.

4 Die Entscheidung

Das AG verneint einen entsprechenden Anspruch! K habe keinen Anspruch auf Auszahlung der Miete in Höhe seines Eigentumsanteils aus § 16 Abs. 1 Satz 1 WEG a. F. oder § 16 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. Zwar stünden die Mieten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu. § 16 Abs. 1 Satz 1 WEG a. F. oder § 16 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. räumten K aber keinen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung des ihm gebührenden Anteils ein. Auszahlungsansprüche folgten erst aus einer entsprechenden Beschlussfassung nach § 28 Abs. 5 WEG a. F. bzw. § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG n. F. Ein Anspruch nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 ff. BGB) oder bereicherungsrechtlichen Vorschriften (§§ 812 ff. BGB) scheide ebenfalls aus. Denn gem. §§ 9a Abs. 3, 18 Abs. 1 WEG obliege die Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, wem die Nutzungen einer baulichen Veränderung zustehen.

Nutzungen einer baulichen Veränderung

Die Nutzungen einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet worden sind, gebühren nach § 21 Abs. 1 Satz 2 WEG ihm. Wäre der Beschluss daher nach ...

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