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Novellierung der Gefahrstoffverordnung – Fokus: krebserz ... / 11 § 10a: Expositionsverzeichnis: auch für reproduktionstoxische Stoffe, Kat. 1A oder 1B

Dr. Birgit Stöffler
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Im Jahr 2022 wurde die Krebsrichtlinie (EU-Richtlinie 2004/37/EG: CMD) um die reproduktionstoxischen Stoffe ("R") erweitert (CMRD). In der Richtlinie (EU) 2022/431 wurde für reproduktionstoxische Gefahrstoffe der Kategorie 1A oder 1B festgelegt, das Verzeichnis fünf Jahre nach Ende der Exposition aufzubewahren – siehe Tab. 17.

 

GefStoffV

(2021): § 14

GefStoffV vom

2.12.2024: § 10a

(3) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B sicherzustellen, dass

3. ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten geführt wird, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten ergibt; (…),

4. das Verzeichnis nach Nummer 3 mit allen Aktualisierungen 40 Jahre nach Ende der Exposition aufbewahrt wird; (…)

(1) (...) hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis über die Beschäftigten zu führen, die solche Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung ihrer Gesundheit ergibt. (…).

(2) Das Verzeichnis ist während der Dauer der Exposition stets aktuell zu halten und für mindestens folgende Zeiträume nach Ende der Exposition aufzubewahren

1. bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B 40 Jahre oder

2.bei Tätigkeiten mit reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B fünf Jahre.

Tab. 17: Neue Aufbewahrungsfrist der Expositionsverzeichnisse für reproduktionstoxische Gefahrstoffe der Kategorie 1A oder 1B; redaktionell bearbeitet

Abb. 3 fasst noch mal die wichtigsten Fakten zum Expositionsverzeichnis zusammen:

 

Das Expositionsverzeichnis

  • gilt für krebserzeugende, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische (CMR-) Gefahrstoffe der Kategorien 1A oder 1B (H350 (i), H340, H360) u. a.

    • wenn der AGW der TRGS 900 nicht eingehalten wird oder
    • wenn Tätigkeiten im mittleren oder hohen Risikobereich ausgeübt werden.
Abb. 3: Zusammenfassung der wichtigsten Fakten zur Mitteilungspflicht an die Behörde bei krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen (CMR-) Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B

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