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Notwegrecht / 2 Wegerechte für Telekommunikationslinien

Dr. Michael Cirullies
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2.1 Gesetzeslage

Manche Grundstücke sind mit Dienstbarkeiten zugunsten von Versorgungsunternehmen belastet, die dort ihre Leitungen für Erdgas oder dergleichen verlegt haben. Inzwischen werden die vorhandenen Trassen verstärkt für die Neuverlegung von Leerrohren und Lichtwellenleiterkabeln zwecks Errichtung einer Telekommunikationslinie genutzt.

Zur Förderung der neuen Technologien wurde das Telekommunikationsgesetz (TKG)[1] erlassen. Es wurde im Jahr 2004 zur Umsetzung europäischer Richtlinien in nationales Recht neu gefasst[2] und im Jahr 2012 novelliert.[3] Dabei wurden u. a. die Duldungspflichten von Grundstückseigentümern bei Ausbaumaßnahmen für moderne Glasfaserinfrastrukturen spürbar ausgeweitet.

Erneute Gesetzesänderung 2021

Die weiter zunehmende Digitalisierung erforderte eine flächendeckende Verfügbarkeit von Telekommunikationsdiensten mit hohen Bandbreiten. Zur Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie trat jüngst das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz in Kraft.[4]

Durch Art. 1 dieses Gesetzes wurde auch das Telekommunikationsgesetz neu gefasst.[5]

[1] In Kraft seit 1.8.1996, BGBl 1996 I S. 1120; vgl. dazu näher Schütz, NVwZ 1996, 1053.
[2] BGBl 2004 I S. 1190; vgl. ausführlich Scherer, NJW 2004, 3001.
[3] Art. 1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen v. 3.5.2012, BGBl I S. 1717, in Kraft seit 10.5.2012; dazu eingehend Freund/Bary, NVwZ 2012, 1504; ferner Scherer/Heinickel, NVwZ 2012, 585.
[4] Gesetz v. 23.6.2021, BGBl. I S. 1858, dazu BT-Drs. 19/26108.
[5] In Kraft seit 1.12.2021.

2.2 Was bringt das TKG 2021?

Die Bestimmungen zur Benutzung von öffentlichen Verkehrswegen und privaten Grundstücken in §§ 68 ff. TKG a. F., die sich in der Rechtspraxis bewährt haben, sind mit einigen Anpassungen in §§ 125 ff. TKG n. F. übernommen worden.[1] Dabei finden sich die Regelungen über Pflich...

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