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Notwegrecht / 1.5 Rechte und Pflichten

Dr. Michael Cirullies
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Der Nachbar ist lediglich zur Duldung des Notwegs (Notleitung) verpflichtet. Der Umfang dieser Pflicht richtet sich nach den Bedürfnissen des verbindungslosen Grundstücks und nach den örtlichen Gegebenheiten. Der Nachbar kann auch Verlegung des Notwegs entsprechend § 1023 BGB verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn "besonders beschwerlich" ist.[1]

Auch wenn sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis und dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme Mitwirkungs- und Handlungsansprüche ergeben, sind hinsichtlich des Rechts auf Mitbenutzung eines Nachbargrundstücks die Pflichten aus diesem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis aber grundsätzlich in § 917 BGB abschließend geregelt.[2]

Kostentragung

Bietet sich nicht die Mitbenutzung eines vorhandenen Wegs an, so ist es Sache des notwegberechtigten Eigentümers, auf seine Kosten den Notweg herzustellen und allein zu unterhalten.[3] In diesem Fall darf der Nachbar den neuen Weg mitbenutzen, soweit dies die Bedürfnisse des notleidenden Grundstücks gestatten. Die Unterhaltungskosten sind dann aber zwischen den Benutzern nach den Grundsätzen der Gemeinschaft[4] zu teilen.[5]

Verlangt der verpflichtete Eigentümer die Verlegung einer langjährig genutzten Notwegzufahrt, hat er auch die entsprechenden Kosten für den Rückbau einer Geländeerhöhung nach dem Rechtsgedanken des § 1023 Abs. 1 BGB zu tragen.[6]

Ist der Hinterlieger alleiniger Nutzer, trifft nur ihn die Verkehrssicherungspflicht für den Notweg.[7]

Die Duldungspflicht endet, wenn der Mangel beseitigt und die vormals bestehende Verbindung wieder hergestellt ist.

 
Praxis-Beispiel

Ursprünglicher Weg wieder nutzbar

Die durch Reparaturarbeiten oder Naturgewalten längere Zeit unpassierbar gewordene Straße kann wieder benutzt werden.

[1] BGH, Urteil v. 30.1.1981, V ZR 6/80, NJW 1...

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