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Notwegrecht / 1.4.6 Erklärung des Berechtigten

Dr. Michael Cirullies
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Die Duldungspflicht nach § 917 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks die Benutzung des Nachbargrundstücks (zunächst außergerichtlich) verlangt.[1] Der oder die Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks müssen also gegenüber dem oder den duldungspflichtigen Nachbarn – sei es Eigentümer, Erbbau- oder Dienstbarkeitsberechtigter oder Wohnrechtsinhaber – ausdrücklich erklären, dass die Duldung der Benutzung des Notwegs begehrt wird. Denn nach Möglichkeit soll es zu einer einvernehmlichen Regelung zwischen den Beteiligten kommen.

Keine Selbsthilfe

Auch das zweifelsfreie Bestehen eines Notwegrechts berechtigt den Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks nicht zur eigenmächtigen Benutzung des fremden Grundstücks im Wege der Selbsthilfe. Er kann seinen Anspruch nur in einer Vereinbarung mit dem Nachbarn regeln oder klageweise durchsetzen.[2]

[1] BGH, Urteil v. 19.4.1985, V ZR 152/83, NJW 1985, 1952; OLG Hamm, Urteil v. 22.3.2018, 5 U 60/17, BeckRS 2018, 36572.
[2] VGH München, Beschluss v. 2.9.2021, 4 ZB 21.1199, DWW 2021, 353.

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