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Notwegrecht / 1.4.3 Erforderliche Baumaßnahmen

Dr. Michael Cirullies
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Mitunter wird ein Notwegrecht nur deshalb reklamiert, weil eine bestimmte Bebauung ermöglicht oder ein aufwendiger Umbau vermieden werden soll. Hier jedoch stellt die Rechtsprechung hohe Hürden für den Anspruchsteller auf.

So kann die beabsichtigte Bebauung eines unbebauten Grundstücks die Inanspruchnahme eines Notwegs nicht rechtfertigen, wenn die Errichtung mangels endgültiger Baugenehmigung gegen öffentliches Baurecht verstößt und damit keine ordnungsmäßige Nutzung des Grundstücks darstellt.[1]

Alternative Zufahrtsmöglichkeit

Ebenfalls kommt ein Notwegrecht nicht in Betracht, wenn der Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks eine Zufahrt zu diesem in zumutbarer Weise über ein anderes, in seinem Eigentum stehendes Grundstück errichten kann. In diesem Fall kann das Notwegrecht allenfalls befristet und längstens bis zur Herstellung der anderweitigen Verbindung mit dem öffentlichen Weg zugesprochen werden.[2]

Erfordert die Errichtung dieser Alternativ-Zufahrt eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans und kommt in Betracht, dass der Eigentümer einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat, ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, diesen gerichtlich durchzusetzen.[3]

Eine Grundstücksnutzung, die gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, ohne durch eine Baugenehmigung gedeckt zu sein, kann auch von der Privatrechtsordnung nicht als "ordnungsmäßig" i. S. d. § 917 Abs. 1 BGB anerkannt werden. Umgekehrt stellt eine durch eine Baugenehmigung gedeckte Grundstücksnutzung auch eine "ordnungsmäßige Benutzung" i. S. v. § 917 Abs. 1 BGB dar, die einen Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts begründet. Daher muss sich der Nachbar bereits gegen die Erteilung der Baugenehmigung zur Wehr setzen können.[4]

Gelegentlich ist die tatsächliche Gebäude- und ...

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