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Notarhaftung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die bei einem Verstoß gegen § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG auf den Vertragsschluss folgenden Maßnahmen des Käufers zur Erfüllung des Vertrags können Indiz für den unbedingten Entschluss zum Erwerb der Immobilie, aber auch Ausdruck geübter Vertragstreue, sein.

2 Normenkette

§ 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG

3 Das Problem

Notarin B beurkundet am 12.3.2008 ein von K gegenüber Verkäuferin V abgegebenes Vertragsangebot zum Kauf eines Wohnungseigentums für 87.500 EUR. Das Sondereigentum ist 55 m2 groß und vermietet. V erklärt am 20.3.2008 die notarielle Annahme des Angebots. Am 19.5.2008 nimmt K zur Finanzierung des Kaufpreises ein Bankdarlehen i. H. v. 87.940 EUR auf. Am 24.6.2008 beurkundet B eine Grundschuldbestellung zugunsten der kreditgebenden Bank. Im Jahr 2013 nimmt K die V und die Vermittlerin des Kaufvertrags wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung und sittenwidriger Überteuerung des Kaufpreises gerichtlich auf Schadensersatz und Rückabwicklung in Anspruch. Der Rechtsstreit endet am 31.8.2015 mit einem Vergleich, durch den K 9.000 EUR erhält. Mit der im Januar 2018 erhobenen Klage begehrt K die Verurteilung der B zur Zahlung von 78.500 EUR nebst Zinsen sowie die Feststellung einer Ersatzpflicht. K macht geltend, B habe vor der Beurkundung des Kaufvertrags die Wartepflicht gem. § 17 Abs. 2a BeurkG a. F. nicht eingehalten. Er habe den Vertragstext nicht vorab erhalten und insbesondere den Kaufpreis erst bei der Beurkundung erfahren. Das LG weist die Klage ab. Das Berufungsgericht weist die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt K seine Anträge weiter.

4 Die Entscheidung

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beurkundung des Vertrags habe unter Missachtung der Frist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG a. F. den in dem für den be...

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