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Notarhaftung / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beurkundung des Vertrags habe unter Missachtung der Frist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG a. F. den in dem für den beteiligten Verbraucher (K) nachteiligen Vertrag liegenden Schaden bewirkt. Ein Notar könne sich zwar darauf berufen, dass, wenn er die Beurkundung abgelehnt hätte, der Käufer den Vertrag nach Ablauf der Frist genauso hätte vornehmen lassen. Dem Käufer obliege hier eine sekundäre Darlegungslast. Zulasten des Käufers sei es auch zu bewerten, wenn ihm vertraglich ein Rücktrittsrecht mit einer die gesetzliche Regelfrist von 2 Wochen überschreitenden Frist eingeräumt worden sei und er hiervon keinen Gebrauch gemacht habe. Auch danach komme aber eine Haftung des B in Betracht. Im Fall habe K nämlich unter Beweis gestellt, das Wohnungseigentum nicht gekauft zu haben, hätte er den Kaufpreis vor der Beurkundung am 12.3.2008 gekannt. Auf diesen Vortrag des K sei das OLG rechtsfehlerhaft nicht eingegangen. Ferner sei es dem Beweisantritt des K rechtsfehlerhaft nicht nachgegangen.

Hinweis

  1. Der Senat wiederholt seine bekannte Rechtsprechung und wendet sie im Fall an. Im Kern geht es bei der Falllösung allein darum, dass das OLG die Ehefrau des K nicht anhören wollte. Gegebenenfalls nahm man an, ihr nicht zu glauben, egal was sie sagt. Diese Einschätzung ist aber nach § 286 Abs. 1 ZPO erst zulässig, wenn man eine Person anhört. Hier erlebt man manchmal sein blaues Wunder. In jede Richtung. Manchmal sagt ein Zeuge zwar 1:1, was man von ihm erwartet. Häufig sagt er aber auch etwas anderes oder gar das Gegenteil. Es lohnt daher immer, Zeugen zu hören.
  2. Wenn der Notar um Beurkundung einer auf einen Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung ersucht wi...

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