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Nießbrauch / Zusammenfassung

Alexander C. Blankenstein
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Begriff

Bei dem sogenannten Nießbrauch handelt es sich um eine Dienstbarkeit beispielsweise an einem Grundstück oder einer Eigentumswohnung. Das Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung steht jedoch nicht dem Nießbraucher zu, sondern verbleibt beim nießbrauchsbelasteten Wohnungseigentümer. Der Nießbraucher ist auch nicht zur Erhebung einer Anfechtungsklage gemäß § 44 Abs. 1 WEG berechtigt. Vereinzelt ist allerdings seine Zustimmung zu Vereinbarungen der Wohnungseigentümer erforderlich. Als nach § 1041 BGB "zur Erhaltung der Sache" Verpflichteter kann der Nießbraucher auch ein rechtliches Interesse an der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens haben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzlich geregelt ist der Nießbrauch in §§ 1030 ff. BGB.

LG Dortmund, Beschluss v. 29.11.2019, 17 T 76/19: Der Nießbraucher eines Wohnungseigentums kann ein rechtliches Interesse an der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens haben.

BayObLG, Beschluss v. 18.7.2019, 1 AR 60/19: Eine Zuständigkeit nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG ist nicht gegeben, wenn die vormaligen Wohnungseigentümer um einen nach Aufhebung der WEG vereinbarten Nießbrauch streiten.

BGH, Beschluss v. 6.12.2018, V ZB 94/16: Bei einem Dauerwohn- und dem Dauernutzungsrecht kann der Zustimmungsvorbehalt nach § 42 Abs. 1, § 35 Satz 1 WEG nur für die Übertragung des Rechts, nicht dagegen für die Belastung mit beschränkten dinglichen Rechten, insbesondere einem Nießbrauch, vereinbart werden. Ein Zustimmungsvorbehalt für die Bestellung dinglicher Rechte am Dauernutzungsrecht, die zum Gebrauch und zur Nutzung des zu belastenden Rechts berechtigen, kann gemäß § 33 Abs. 4 Nr. 1 WEG als Inhalt des Rechts vereinbart werden.

BGH, Urteil v. 16.5.2014, V ZR 131/13: Ein Wohnungseigentümer, der an seinem Wohnung...

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