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Nießbrauch und Wohnrecht als Grundstücksbelastungen / II. "Ausnahmefall": Erhöhung der Nießbrauchbelastung während der Ehe

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Praxis-Beispiel

Beispielsfall:[9]

Im Scheidungsverfahren streiten die Eheleute M und F, die 1987 geheiratet hatten, über den Wert eines Hausgrundstücks und die Bewertung eines Nießbrauchs. Die Mutter der Ehefrau F hatte 1995 ihrer Tochter ein Hausanwesen übertragen und sich einen Nießbrauch vorbehalten. Der Scheidungsantrag wurde 2012 zugestellt.

Den Verkehrswert dieses Anwesens hat der beauftragte Sachverständige für den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags mit 486.000 EUR und für den Zeitpunkt der Übertragung mit 237.000 EUR ermittelt. Die Belastung des Grundstücks mit dem Nießbrauch zugunsten der Mutter der Antragsgegnerin hat der Sachverständige mit 226.219 EUR zum Stichtag für die Berechnung des Endvermögens und mit 174.631 EUR für das Anfangsvermögen bewertet.

[9] Nach BGH FamRZ 2015, 1268.

1. Wertanstieg des Nießbrauchs vom Erwerb des Grundstücks bis zum Ehezeitende

In dem vom BGH am 6.5.2015[10] entschiedenen Fall ist der Wert des Nießbrauchs während der Ehezeit nicht – wie es dem "Regelfall" entspricht – aufgrund der abnehmenden Lebenserwartung der Mutter gesunken, sondern hat sich bis zum Stichtag des Endvermögens sogar deutlich erhöht (von 174.631 EUR auf 226.219 EUR).

Zu diesem "Ausnahmefall" hat der BGH[11] ausgeführt:

Zitat

"Der angestiegene Wert des Nießbrauchs beruht jedoch allein auf einem außergewöhnlichen Wertzuwachs, den das Hausanwesen bis zum Ehezeitende erfahren hat. Diese Wertänderung ist kein gleitender Vermögenserwerb und wird daher nicht von § 1374 Abs. 2 BGB erfasst. Sie stellt sich als eine Belastung des Hausanwesens dar, die den Wert der Immobilie mindert und daher auch bei der Berechnung des Endvermögens zu berücksichtigen ist."

Steigt der Wert der Immobilie, erhöht sich "verhältnismäßig" auch die Belastung mit dem Nießbrauch. Dieser Wertzuwachs der Nießbrauchbelastung ist aber – so der BGH – kein privilegierter Erwerb gemäß § 1374 Abs. 2 BGB und kann deshalb nicht dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden.

In den – oben angeführten – Leitsätzen 1 und 2 des Beschlusses vom 6.5.2015[12] hat der BGH zunächst entschieden, dass die Belastung mit einem Nießbrauch oder Wohnrecht – im Regelfall – im Anfangs- und Endvermögen unberücksichtigt bleiben kann.

Sodann hat der BGH jedoch in Leitsatz 3 entschieden:[13]

Zitat

"Ist hingegen der Wert des Nießbrauchs gestiegen, weil das belastete Grundstück im maßgeblichen Zeitraum einen Wertzuwachs (hier: infolge gestiegener Grundstückspreise) erfahren hat, muss der Wert des Nießbrauchs im Anfangs- und Endvermögen eingestellt werden, ohne dass es weiterer Korrekturen des Anfangsvermögens bedarf."

In den Gründen des Beschlusses hat der BGH zu diesem "Ausnahmefall" ausgeführt:

Zitat

"Anders ist allerdings der Fall zu beurteilen, wenn sich im maßgeblichen Zeitraum der Wert des Nießbrauchs nicht wegen des Absinkens der Lebenserwartung des Nießbrauchsberechtigten vermindert hat, sondern aufgrund anderer Umstände, etwa der Wertentwicklung des Grundstücks während der Ehezeit, gestiegen ist. In diesem Fall muss der jeweilige Wert des Nießbrauchs sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen des Zuwendungsempfängers berücksichtigt werden, weil andernfalls dessen Zugewinn zu hoch ausfiele. Der höhere Wert des Nießbrauchs ergibt sich in solchen Fällen aus der erheblichen Steigerung des Grundstückswertes und ist nicht Folge der Schenkung. Die Steigerung des Nießbrauchswertes begrenzt dann lediglich die in den Zugewinnausgleich einzubeziehende erhebliche Wertsteigerung des Grundstücks."

In vielen Gemeinden wird der vom BGH angeführte "Ausnahmefall" allerdings der "Regelfall" sein.

[10] BGH FamRZ 2015, 1268.
[11] BGH FamRZ 2015, 1268 Rn 27.
[12] Nach BGH FamRZ 2015, 1268 Rn 2, 3.
[13] BGH FamRZ 2015, 1268 m. Anm. Münch.

2. Berechnung des Zugewinns

Nach der Entscheidung des BGH gemäß Leitsatz 3 ist festzuhalten:

Ist eine Grundstücksbelastung mit einem Nießbrauch oder Wohnrecht im Endvermögen höher als im Anfangsvermögen ist der Wert des Nießbrauchs an beiden Stichtagen zu ermitteln und jeweils im Anfangs- und Endvermögen wertmindernd einzustellen.

 
Praxis-Beispiel

Endvermögen:

486.000 EUR (Wert des Grundstücks) – 226.219 EUR (Nießbrauch) = 259.781 EUR

Anfangsvermögen:

237.000 EUR (Wert des Grundstücks)[14] – 174.631 EUR (Nießbrauch) = 62.369 EUR

Zugewinn:

259.781 EUR – 62.369 EUR = 197.412 EUR

Die Berechnungsweise des BGH, einen Wertanstieg der Nießbrauch- oder Wohnrechtsbelastung während der Ehe nicht unberücksichtigt zu lassen, sondern den Wert im Anfangs- und Endvermögen in der jeweiligen Höhe abzuziehen, ist auch kritisiert worden. Hoppenz[15] vertritt die Ansicht, dass die Belastung in der zum Stichtag des Endvermögens erreichten Höhe auch im Anfangsvermögen einzusetzen ist. Dadurch könnte der privilegierte Erwerb der Grundstückszuwendung im Extremfall auch negativ werden.

Würde man den höheren Wert des Nießbrauchs im Endvermögen (226.219 EUR) auch im Anfangsvermögen abziehen, ergäbe sich folgende Berechnung:

 
Praxis-Beispiel

Endvermögen:

486.000 EUR – 226.219 EUR = 259.781 EUR

Anfangsvermögen:

237.000 EUR – 226.219 EUR = 10.781 EUR

Zugewinn:

259.781 EUR – 10.781 EUR = 249.000 EUR

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