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Niederlande / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

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Arbeitgeber und Selbstständige, die vorübergehend in den Niederlanden beschäftigt sind, unterliegen der niederländischen Meldepflicht und müssen diese Beschäftigung online melden.[1]

[1]

Weitere Informationen zu den EU-Meldepflichten s. Meldepflichten bei Mitarbeiterentsendungen innerhalb der EU, des EWR und in der Schweiz.

2.3.1 Meldung über das niederländische Portal

Grundsätzlich muss jede Beschäftigung über das Portal "postedworkers.nl" online gemeldet werden. Neben der Meldepflicht der Arbeitgeber gibt es eine Kontrollpflicht für die Auftraggeber. Diese müssen bei Beginn der Beschäftigung kontrollieren, ob die Meldung vollständig ist und ggf. eine Korrektur veranlassen. Hierfür wurde vom niederländischen Ministerium für Arbeit und Soziales eine Checkliste mit allen benötigten Angaben veröffentlicht. Dies sind unter anderem Angaben

  • zur entsendenden Firma,
  • zur entsandten Personen,
  • zu einem Ansprechpartner in den Niederlanden,
  • zum Auftraggeber in den Niederlanden,
  • dem Projekt/Auftrag, Einsatzort und Dauer
  • sowie zur Bescheinigung A1.

2.3.2 Jahresmeldungen

Bei bestimmten Unternehmen und bei Selbstständigen in bestimmten Wirtschaftszweigen genügt eine Jahresmeldung. Die Voraussetzungen ist, dass

  • es sich um einen Kleinbetrieb mit höchstens 9 Mitarbeitern handelt,
  • der Geschäftssitz weniger als 100 km von der niederländischen Grenze entfernt ist,
  • das Unternehmen/der selbstständige gelegentlich im letzten Jahr in den Niederlanden tätig war (mind. 3 Mal).

Auch im Wirtschaftszweig "Güterbeförderung im Straßenverkehr" genügt eine Jahresmeldung.

 
Wichtig

Keine Jahresmeldungen

In Baugewerbe und für Zeitarbeitsfirmen sind Jahresmeldungen ausgeschlossen.

2.3.3 Keine Meldungen

Bei bestimmten Tätigkeiten müssen keine Meldungen erfolgen. Es handelt sich dabei um folgende Tätigkeiten:

  • Entsendung von qualifizierten und spezialisierten Mitarbeitern für die Erstmontage/Erstinstallatio...

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