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Niederlande / 1.4.2 Tätigkeit in den Niederlanden für einen in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber

Stefan Karsten Meyer
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Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in den Niederlanden für einen in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Niederlande besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3]

Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn von dem oder für den in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber gezahlt wird (Arbeitgeber i. S. d. DBA). Ist dies der Fall, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer die 183-Tage-Frist erfüllt. Bei dem Arbeitgeber kann es sich um den zivilrechtlichen oder den wirtschaftlichen Arbeitgeber handeln.

Zivilrechtlicher Arbeitgeber

Zivilrechtlicher Arbeitgeber ist der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitsvertrag besteht.[4]

 
Praxis-Beispiel

Zivilrechtlicher Arbeitgeber in den Niederlanden

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber ist A normalerweise in Deutschland tätig, für 3 Monate aber auch in den Niederlanden.

Ergebnis: Der Arbeitslohn für die Tätigkeit in den Niederlanden wird von einem in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber gezahlt. Obwohl A die 183-Tage-Frist nicht erfüllt, wird der Arbeitslohn daher in den Niederlanden besteuert und in Deutschland freigestellt.

Wirtschaftlicher Arbeitgeber

Wirtschaftlicher Arbeitgeber ist der Arbeitgeber, der den Arbeitslohn für die ihm geleistete Tätigkeit wirtschaftlich trägt. Der zivilrechtliche und der wirtschaftliche Arbeitgeber können insbesondere bei Arbeitnehmerentsendungen zwischen verbundenen Unternehmen auseinanderfallen. In solchen Fällen wird das aufnehmende Unternehmen zum wirtschaftlichen Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich tr...

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