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Nichtige Vereinbarung: Umdeutung / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Mit Erfolg! Der Negativbeschluss entspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung i. S. d. § 18 Abs. 2 WEG. Ein Negativbeschluss könne nur dann mit Erfolg angefochten werden, wenn ein Anspruch auf Erlass des beantragten, aber abgelehnten Beschlusses bestehe, weil das Ermessen der Gemeinschaft "auf null" reduziert sei. So liege es nicht! Nach der Gemeinschaftsordnung habe K die Kosten der Erhaltung der Außenwand im Bereich seines Sondereigentums zu tragen.

Nach § 8 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung sei jeder Wohnungseigentümer zur Erhaltung seines Sondereigentums i. S. d. § 3 Abs. 3 der Gemeinschaftsordnung verantwortlich. Nach § 3 Abs. 3 der Gemeinschaftsordnung stehe die Außenwand im Sondereigentum. Diese Anordnung sei zwar nichtig. § 3 Abs. 3 der Gemeinschaftsordnung könne nach § 140 BGB aber in eine Umlagevereinbarung umgedeutet werden. Voraussetzung für eine derartige Umdeutung sei, dass die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit der getroffenen Regelung über die Zuordnung zum Sondereigentum eine entsprechende Kostenregelung getroffen hätten. Hiervon sei auszugehen, wenn die Gemeinschaftsordnung, wie im Fall, eine weitere Bestimmung enthalte, nach der die Sondereigentümer ihr jeweiliges Sondereigentum auf eigene Kosten zu erhalten hätten (Hinweis auf LG Dortmund, Urteil v. 1.4.2014, 1 S 178/13).

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