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Nichtbeschluss (WEMoG)

Alexander C. Blankenstein
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Begriff

Als "Nichtbeschluss" bezeichnet man einen Beschluss, der durch einen wesentlichen Verfahrensmangel gekennzeichnet ist. Der Nichtbeschluss ist als nicht existent zu betrachten und entfaltet keine Rechtswirkung. Er bedarf keiner Anfechtung und auch nicht der Feststellung seiner Nichtigkeit, wobei letztere begehrt werden kann.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen zur Wirksamkeit von Beschlüssen finden sich in § 23 Abs. 4 WEG.

Nichtbeschlüsse oder auch Scheinbeschlüsse liegen dann vor, wenn die Mindestanforderungen an die vom Gesetz vorgesehene Willensbildung nicht eingehalten sind, also eine Beschlussqualität von vornherein nicht gegeben ist.[1] Von derartigen Nicht- bzw. Scheinbeschlüssen gehen keinerlei Rechtswirkungen aus. Aus diesem Grund ist eine Anfechtung weder erforderlich noch überhaupt möglich. Zulässig ist allerdings ein Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens eines entsprechenden Beschlusses, da insoweit die Meinungen innerhalb der Eigentümergemeinschaft durchaus geteilt sein können.[2]

Zu beachten ist, dass ein unzulässiger Antrag auf Ungültigerklärung eines Nichtbeschlusses nicht ohne Weiteres in einen solchen auf Feststellung seiner Nichtexistenz umgedeutet werden kann. Hierzu wären mindestens entsprechende Darlegungen in der Klageschrift erforderlich.[3]

 
Praxis-Beispiel

Beispiele für Nichtbeschlüsse

Keine ordnungsgemäße Einladung zur Eigentümerversammlung, etwa bei einer Spontanversammlung, an der nicht alle Wohnungseigentümer teilgenommen haben.[4]

Fehlende Einstimmigkeit i. S. v. § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG, wenn also einem Beschluss im Umlaufverfahren nicht alle Wohnungseigentümer zugestimmt haben.[5] Zu beachten ist allerdings, dass die Wohnungseigentümer nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG für einen konkreten Beschlussgegenstand auch eine Mehrheitsentscheidung im Umlaufverfahren herbeiführen können, wenn ihnen eine Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung – etwa wegen des Fehlens erforderlicher Informationen – nicht möglich ist.

Fehlende Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses durch den Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung.[6] Ohne Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses existiert schlicht kein Beschluss. Teilt etwa der Verwalter als Vertreter der übrigen Miteigentümer nicht mit, wie er für diese abstimmt, kommt hinsichtlich der einzelnen abzustimmenden Punkte keine Willensbildung zustande.[7]

Haben die Eigentümer bezüglich eines Beschlussantrags keine Abstimmung durchgeführt, entsteht auch dann kein Beschluss, wenn dennoch ein Beschlussergebnis durch den Versammlungsleiter verkündet wird.[8]

Beschlussfassung in sog. "Einmannversammlung" ohne Kundgabe der Stimmabgabe nach außen sowie Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses.[9]

Beschlussfassung durch den teilenden Eigentümer, so eine Eigentümergemeinschaft durch Anlegen der Grundbücher noch nicht entstanden ist.[10]

[1] OLG Hamm, Beschluss v. 25.10.2007, 15 W 180/07, NZM 2008, 89.
[2] BGH, Beschluss v. 23.8.2001, V ZB 10/01, NJW 2001, 3339.
[3] OLG München, Beschluss v. 21.2.2007, NZM 2007, 448.
[4] OLG Hamm, Entscheidung v. 2.11.1989, 15 W 620/88, DWW 1990, 31; OLG Hamm, Beschluss v. 20.11.1989, 15 W 308/89, WE 1993, 24.
[5] AG Hamburg-Wandsbek, Urteil v. 15.12.2015, 750 C 22/15, ZMR 2016, 316; BayObLG, Beschluss v. 8.12.1994, 2Z BR 116/94, WuM 1995, 227.
[6] BGH, Beschluss v. 23.8.2001, V ZB 10/01; LG Bamberg, Beschluss v. 22.4.2014, 1 S 20/13 WEG; OLG München, Beschluss v. 11.12.2007, 34 Wx 14/07.
[7] LG Bamberg, Beschluss v. 22.4.2014, 1 S 20/13 WEG.
[8] LG Düsseldorf, Urteil v. 26.11.2014, 25 S 28/14, ZMR 2016, 389.
[9] OLG München, Beschluss v. 11.12.2007, 34 Wx 14/07.
[10] BGH, Beschluss v. 5.6.2008, V ZB 85/07, NJW 2008, 2639; AG Hamburg-Blankenese, Beschluss v. 17.7.2007, 506 II 18/07, ZMR 2008, 837.

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