Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Nicht abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren; Wahlprogram ... / 4.1 Ermächtigungen der Mitgliedstaaten zur Einführung/Fortführung von Sonderregelungen durch den Rat

Ferdinand Huschens
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Gem. Art. 395 Abs. 1 MwStSystRL kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der MwStSystRL abweichende Sondermaßnahmen anzuwenden, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3150[1] ist Italien unter Änderung des Durchführungsbeschlusses 2018/593/EU[2] ermächtigt worden, weiterhin eine von den Art. 218 und 232 MwstSystRL abweichende Regelung anzuwenden. Damit ist es Italien erlaubt, weiterhin (befristet bis 31.12.2027) für alle im italienischen Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmer, auch für Steuerpflichtige, die die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen gem. Art. 282 MwStSystRL in Anspruch nehmen, die obligatorische elektronische Rechnungsstellung anzuwenden. Italien zufolge sind mit der Einführung des Systems der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung, das alle ausgestellten Rechnungen durch das von der italienischen Steuerbehörde verwaltete System "Sistema di Interscambio" leitet, alle Ziele der Maßnahme – Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, Vereinfachung der Einhaltung der Steuervorschriften, effizientere Steuererhebung und damit Senkung der Verwaltungskosten für die Unternehmen – vollständig erreicht worden.

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3205[3] ist Ungarn unter Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1493[4] ermächtigt werden, weiterhin, bis 31.12.2027, das Recht auf Vorsteuerabzug bei Ausgaben im Zusammenhang mit Pkw, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden, auf 50 % zu begrenzen und abweichend von Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL gleichzeitig die Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw für den unternehmensfremden Bedarf des Steuerpflichtigen nicht als steuerbare unentgeltliche Wertabgabe zu behandeln.

Außerdem ist Ungarn mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3209[5] unter Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/789[6] ermächtigt worden, weiterhin, bis 31.12.2026, das Reverse-Charge-Verfahren auch anzuwenden auf Lieferungen durch Unternehmer, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, nämlich für die Lieferung von Investitionsgütern sowie die Lieferung anderer Gegenstände oder die Erbringung von Dienstleistungen mit einem "Normalwert" von über 100 000 HUF.

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3206[7] ist Lettland unter Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2429[8] ermächtigt worden, weiterhin, bis 31.12.2027, das Recht auf Vorsteuerabzug bei Ausgaben für Pkw, die nicht ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet werden, auf 50 % zu begrenzen und die Nutzung eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Pkw für private Zwecke gleichzeitig nicht als steuerbare unentgeltliche Wertabgabe zu behandeln.

Außerdem ist Lettland mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3207[9] unter Änderung des Durchführungsbeschlusses 2009/1008/EU[10] ermächtigt worden, weiterhin, bis 31.12.2026, bei Lieferungen von Holz oder damit zusammenhängenden Dienstleistungen das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden.

Nach dem Vorschlag der EU-Kommission vom 14.1.2025[11] soll Polen mit Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/310[12] ermächtigt werden, weiterhin, bis 28.2.2028, das sog. Split-Payment-Verfahren anzuwenden. Danach müssen unternehmerische Leistungsempfänger die ausgewiesene MwSt in Rechnungen, die im Zusammenhang mit bestimmten Lieferungen und Dienstleistungen zwischen Unternehmern ausgestellt und per elektronischer Banküberweisung bezahlt werden, auf ein gesondertes MwSt-Sperrkonto des Fiskus in Polen entrichten. Hiervon sind Lieferungen folgender Gegenstände bzw. folgende Dienstleistungen betroffen: Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten, Bau- und Montageleistungen, Stahl und Stahlerzeugnisse, Metalle und Erzeugnisse daraus, Edelmetalle und Erzeugnisse daraus, Schmuck, Perlen, Edelsteine, bestimmte elektrische Produkte und Geräte sowie bestimmte elektronische Produkte und Geräte (insbesondere: Tablets, Laptops, Notebooks, Mobiltelefone, Digitalkameras, Prozessoren, Videospielkonsolen und -geräte, Speichergeräte), Kraftstoffe, Kohle und Energieerzeugnisse aus Kohle, bestimmte gebrauchte Materialien, Schrott, Abfälle, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Kartuschen für Geräte, einschließlich Toner, Tinten und dergleichen, Kunststoffe und Kunststoffartikel, insbesondere Streckfolien sowie Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge.

Nach dem Vorschlag der EU-Kommission vom 4.2.2025[13] soll Estland ermächtigt werden, weiterhin, bis 31.12.2027, abweichend von den Art. 168 und 168a MwStSystRL das Recht auf Vorsteuerabzug bei Ausgaben für Pkw, die nicht ausschließlich für Unternehmenszwecke genutzt werden, auf 50 % zu begrenzen, wenn diese Ausgaben den Kauf, das Leasing, den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Einfuhr von nicht ausschließlich für Unternehmenszwecke genutzten Pkw sowie die Wartung und Reparatur dieser Fahrzeuge und den Erwerb von Kraftstoff...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Umsatzsteuer enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop

Haufe Fachmagazine
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
Smartsteuer
Semigator Enterprise
Schäffer-Poeschel
Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group
Karriere in der Haufe Group
Haufe RSS Feeds
FAQ
Mediadaten
Presse
Newsletter
Sitemap
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren