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Neutralitätsordnung / 2.3.1 Geeignetheit des Neutralitätsgebots

Melanie Dereli
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Eine Politik unternehmerischer Neutralität ist nur dann geeignet, wenn sie auch in einer kohärenten und systematischen Weise verfolgt wird. Hiermit soll verhindert werden, dass gegen das Gleichbehandlungsgebot und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Weltanschauung oder Religion verstoßen wird.[1] Bei der Überprüfung durch die nationalen Gerichte soll die ordnungsgemäße Anwendung der Neutralitätspolitik überprüft werden, ob also tatsächlich eine allgemeine und undifferenzierte Neutralitätspolitik umgesetzt wird.[2]

 
Wichtig

Voraussetzung einer wirksamen Neutralitätspolitik

Nur dann, wenn überhaupt keine sichtbaren Bekundungen weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen erlaubt sind, wird die Neutralitätspolitik wirksam verfolgt. Folglich beeinträchtigt das Tragen jedes noch so kleinen Zeichens die Eignung der Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Ziels.[3]

 
Praxis-Beispiel

Unterscheidung in der Größe der Zeichen

Die X-GmbH verbietet nach Einführung der Neutralitätsordnung ihren Beschäftigten nur das Tragen großflächiger Zeichen weltanschaulicher oder religiöser Überzeugung. Das Tragen kleiner und unauffälliger Zeichen wird dagegen akzeptiert.

Hierin würde keine kohärente und systematische Umsetzung des Neutralitätsgebots vorliegen, sodass dadurch die Geeignetheit der von der X-GmbH eingeführten Neutralitätsordnung entfällt.

 
Praxis-Tipp

Nicht als modisches Accessoire

Achten Sie darauf, dass das Tragen religiöser oder weltanschaulicher Symbole auch nicht als modisches Accessoire toleriert wird. Ein striktes Neutralitätsgebot umfasst auch solche Bekundungen.[4]

[1] EuGH, Urteil v. 14.3.2017, C-157/15, Rzn. 40, 41 (Achbita/G4S Secure Solutions NV).
[2] EuGH, Urteil v. 14.3.2017, C-157/15 Rzn. 40, 41, (Achbita/G4S Secure Solutions NV).
[3] EuGH, Urteil v. 15.7.2021, C-804/...

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