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Neuregelungen im KAGB und im InvStG für Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien – eine Bewertung des Fondsrisikobegrenzungsgesetzes-E (FRiG) und des Standortfördergesetzes-E (StoFöG) aus Sicht der Praxis – Teil II (BB 2025, Heft 43, S. 2455)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Im zweiten Teil des Beitrags würdigen die Verfasser die geplanten Änderungen im InvStG kritisch. Die Verfasser beschäftigen sich dabei u.a. mit den Auswirkungen der Erweiterung des steuerlichen Begriffes des Investmentfonds sowie der geplanten Neuregelungen in § 6 InvStG. Hier zeigt sich, dass eine einheitliche investmentrechtliche und investmentsteuerliche Behandlung oft, aber nicht ausnahmslos geglückt ist. Die durchaus sehr positiven Änderungen müssen punktuell nachgeschärft werden.

IV. Geplante Änderungen im InvStG durch das Standortfördergesetzes-E

1. Überblick

Kernziel der Änderung ist die Schaffung eines rechtssicheren und wettbewerbsfähigen Rahmens für Fondsinvestitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien. Parallel werden aufsichtsrechtliche und steuerliche Vorschriften harmonisiert, um langfristige private Investitionen zu fördern. Die Grundsystematik des § 6 InvStG bleibt erhalten. Der Investmentfonds gilt als Zweckvermögen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) und ist von der Körperschaftsteuer befreit, außer der Investmentfonds erzielt bestimmte inländische Einkünfte. Der Gesetzesentwurf sieht indes einige Änderungen bzgl. der "inländischen Einkünfte" vor und regelt, wann keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung vorliegt.

2. Begriff des steuerlichen Investmentfonds (§ 1 Abs. 2 S. 2 InvStG-E)

a) Bisheriges Recht

Eine Statusbescheinigung nach § 7 Abs. 3 InvStG wird nur den Investmentfonds erteilt, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 InvStG erfüllen. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 InvStG ist ein Investmentfonds ein Investmentvermögen i. S. d. § 1 Abs. 1 KAGB. Nach § 1 Abs. 1 KAGB ist ein Investmentvermögen jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. Dabei dürfen die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvert...

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