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Neuerstellung der Jahresabrechnung: Vertretbare Handlung?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Soll der Verwalter die Jahresabrechnung nur vorlegen, um den Wohnungseigentümern die Beschlussfassung über die Einforderung von Nachschüssen und die Anpassung von Vorschüssen zu ermöglichen, und wird deshalb nur die Erstellung des Zahlenwerks verlangt, ist die Aufstellung der Jahresabrechnung eine vertretbare Handlung, auf die § 637 Abs. 3 BGB anzuwenden ist.

2 Normenkette

§ 28 Abs. 2 Satz 2 WEG

3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K verlangt vom Ex-Verwalter B Zahlung eines Vorschusses für die Neuerstellung der Jahresabrechnungen für 2005 bis 2008 i. H. v. 3.808 EUR, hilfsweise die Neuerstellung der genannten Abrechnungen. Das AG verurteilt B unter Abweisung des Hauptantrags zur Neuerstellung der Abrechnungen. Auf die Berufung verurteilt das LG B nach dem Hauptantrag. Dagegen wendet sich B.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! K könne von B nach § 637 Abs. 3 BGB einen Vorschuss für die Neuerstellung der Jahresabrechnungen für die Jahre 2005 bis 2008 verlangen. Strebe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit der Vorlage der Jahresabrechnung durch den Verwalter auch oder nur die Rechnungslegung zur Kontrolle seiner Amtsführung an, und verlange sie von ihm uneingeschränkt die Aufstellung der Jahresabrechnung und damit auch die Versicherung, alle Einnahmen und Ausgaben nach bestem Wissen angegeben zu haben, sei die Aufstellung der Jahresabrechnung zwar eine unvertretbare Handlung, auf die § 637 Abs. 3 BGB nicht anzuwenden sei. Solle der Verwalter aber die Jahresabrechnung nur vorlegen, um den Wohnungseigentümern die Beschlussfassung über die Einforderung von Nachschüssen und die Anpassung von Vorschüssen zu ermöglichen, und werde deshalb nur die Erstellung des Zahlenwerks verlangt, sei die Aufstellung der Jahresabrechnung eine vertretbare Handlung, auf die § 637 Abs. 3 BGB anzuwenden sei. Dieser Fall liege vor.

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