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Neuer Umlageschlüssel: Ordnungsmäßigkeit / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall ändern die Wohnungseigentümer den geltenden Umlageschlüssel. Dann gibt es immer Gewinner und Verlierer. Die Entscheidung klärt, dass Verschiebungen grundsätzlich hinzunehmen sind. Ferner zeigt sie die Maßstäbe und Grenzen auf.

Mehrbelastung

Ein Wohnungseigentümer kann bei einer neuen Kostenverteilung durch eine Mehrbelastung unbillig benachteiligt sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich jede Änderung des Umlageschlüssels zwingend auf die Kostenlast einzelner Wohnungseigentümer negativ auswirkt. Da eine Verschiebung der Kostenbelastung zwingende Folge einer jeden Neu-Regelung ist, sind die Grenzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung erst überschritten, wenn es sich um eine erhebliche Mehrbelastung handelt, die keine innere Rechtfertigung in sich trägt. Dies ist erst zu bejahen, wenn die Änderung der Kostenverteilung nur den Zweck verfolgt, die Mehrheit zum Nachteil der Minderheit von Kosten zu entlasten. Selbst eine erhebliche Mehrbelastung kann daher im Einzelfall gerechtfertigt sein und ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Im Fall hätte K nach Miteigentumsanteilen ca. 17 % der jeweiligen Kosten zu tragen gehabt, nun trägt sie 25 % dieser Kosten. Dies ist hinzunehmen. Denn eine starre Grenze der zulässigen Mehrbelastung gibt es nicht.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Die Verwaltung sollte den Wohnungseigentümern bei Anlass die Möglichkeit vor Augen führen, vom geltenden Umlageschlüssel etwas Abweichendes zu bestimmen. Jedenfalls bei neuen Kosten ist immer zu prüfen, ob § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG zu nutzen ist.

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