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Neueinstellung und Einarbeitung in den betrieblichen Arb ... / 2.2 Unterweisung

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Nahezu alle Vorschriften, die Unterweisungspflichten formulieren, enthalten den Hinweis, dass Unterweisungen unmittelbar bei der Aufnahme einer Tätigkeit erfolgen müssen, z. B. Abschn. 2.3.1 DGUV-R 100-001 "Anlässe für eine Unterweisung sind z. B. Einstellung oder Versetzung … Die Unterweisung der Versicherten hat in allen Fällen vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen."

Was logisch und konsequent klingt, ist in der Praxis oft schwer umzusetzen und nur selten wortwörtlich erfüllt. Gründe sind z. B.:

  • Es gibt keine Struktur, die für Unterweisungen gleich in den ersten Arbeitstagen sorgt (s. o. Einarbeitungsmodelle).
  • Der für Unterweisungen Zuständige ist nicht immer greifbar, wenn ein neuer Mitarbeiter seine Stelle antritt.
  • Die Unterweisungen werden quasi arbeitsbegleitend, aber ohne Dokumentation vorgenommen.
  • Es gelingt nicht, in den ersten Tagen viele unterschiedliche Unterweisungsthemen abzuarbeiten.
 
Achtung

Erstunterweisungen unbedingt dokumentieren

Wegen der hohen rechtlichen Relevanz von Unterweisungen sollten Erstunterweisungen unbedingt so früh wie möglich dokumentiert werden. Dabei kommt es weniger auf die vollendete Form und auch nicht auf die Frage an, wer üblicherweise die jährlichen Unterweisungen durchführt, sondern schlicht darauf, dass wesentliche Inhalte zeitnah vermittelt werden und ein geeignetes Dokument darüber erstellt wird. Mit einem entsprechenden Formular ist das jedem Vorgesetzten, ggf. auch einem Vertreter aus dem Kollegenkreis problemlos möglich.

Kleinere Betriebe können mit wenigen überschaubaren Handlungsschritten und Arbeitshilfen hier für tragfähige und umsetzbare Strukturen sorgen:

  • Festlegen, wer in welchen Bereichen für Neueinsteigerunterweisungen zuständig ist.
  • Unterweisungsthemen zusammenstellen und entsprechende Unterweisungshilfen (Checklisten, Unterweisungsformular) bereitstellen.
 
Praxis-Beispiel

Erstunterweisung im Kleinbetrieb

Folgende Themen sind wichtig:

  • Ansprechpartner (normal und im Notfall): Vorgesetzte, Ersthelfer, Sicherheitsbeauftragte, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt, Haustechnik, ggf. Räumungshelfer,
  • räumliche Gegebenheiten, Lage von Ausgängen, Schutzeinrichtungen, Erste Hilfe,
  • tätigkeitsspezifische Themen (darunter auch ggf. dienstlicher Gebrauch von Fahrzeugen),
  • Verhalten im Notfall (Brandfall, medizinischer Notfall, technischer Notfall, ggf. Gefahr für Dritte oder von außen).

In größeren Betrieben werden oft zentrale Einsteigerschulungen angeboten. Das ist z. B. dann sinnvoll, wenn ohnehin auf fachlicher Ebene bestimmte Trainingsprogramme zu absolvieren sind und Arbeits- und Gesundheitsschutzthemen hier integriert oder angeschlossen werden können.

E-Learning-Module können zu bestimmten Themen Teil einer zentralen Erstunterweisung sein (z. B. für allgemeine Verhaltensregeln im Großbetrieb), wenn sie entsprechend gestaltet sind (u. a. mit Erfolgskontrolle).

 
Achtung

Erstunterweisungen müssen mündlich und persönlich erfolgen

Aushändigen und Abzeichnen von Schriftstücken oder unkommentierte Filme ersetzen keine Unterweisung.

E-Learning-Module können Bestandteil der Erstunterweisung sein, beinhalten in der Regel aber keine standortspezifischen Detailinformationen, die vor Ort persönlich zu ergänzen sind (s. u.).

Das gilt umso mehr, als in einer Erstunterweisung nicht nur Sachinformationen vermittelt werden sollen, sondern die gelebte Sicherheitskultur und vor allem auch Motivation in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz. Dafür ist persönliche Ansprache unerlässlich.

 
Achtung

Vor-Ort-Unterweisungen nicht vergessen

Eine zentrale Unterweisung für Neueinsteiger ersetzt nicht die ggf. vor Ort erforderlichen tätigkeitsspezifischen Einweisungen (z. B. an Maschinen und Anlagen oder in bestimmten baulichen Gegebenheiten). Auch diese müssen dokumentiert werden.

Oft werden zu besonders dringenden Problemen von der Betriebsleitung kurzfristig Dienstanweisungen oder sonstige Anweisungen in schriftlicher Form herausgegeben, die ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen einfordern und sofort, aber auch unbefristet gültig sind. Nicht selten sind gerade Sicherheitsfragen davon betroffen (Einhalten von Schutzmaßnahmen, wie Schließen von Brandschutztüren, Tragen von Schutzausrüstung bzw. Verbote sicherheitswidrigen Handelns, wie z. B. Rauchen an bestimmten Plätzen, Außerkraftsetzen von Schutzeinrichtungen).

 
Praxis-Tipp

Kurzfristige Dienstanweisungen langfristig dokumentieren

Solche in hohem Maße rechtsverbindlichen Anweisungen sollten unbedingt in ein immer verfügbares Dokument überführt werden, z. B. in eine Betriebsanweisung oder ein Sicherheitshandbuch. Andernfalls geraten Dienstanweisungen nicht nur beim Stammpersonal mit der Zeit zunehmend in Vergessenheit, auch bei Neueinstellungen ist es kaum nachvollziehbar, was da in den letzten Jahren alles herausgegeben wurde.

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