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Neue Heizungsanlagen (GEG) / 2 Begriffe des § 71 Abs. 1 GEG

Alexander C. Blankenstein
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2.1 Heizungsanlage

Eine Heizungsanlage ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 14a GEG eine Anlage zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder einer Kombination davon. Ausgenommen sind handbeschickte Einzelraumfeuerungsanlagen i. S. v. § 2 Nr. 3 und offene Kamine nach § 2 Nr. 12 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Für Kaminöfen und Kachelöfen gelten die Vorschriften über die Etagenheizungen in § 71l GEG entsprechend. Die Heizungsanlage ist insoweit von der heiztechnischen Anlage abzugrenzen. Diese umfasst einerseits die Heizungsanlage selbst, daneben aber auch noch Speicherung, Verteilung und Übergabe der Wärme.[1]

[1] Herlitz, jurisPR-MietR 20/2023 Anm. 1.

2.2 Erneuerbare Energien

§ 3 Abs. 2 GEG konkretisiert, was Erneuerbare Energien im Sinne des GEG sind (siehe auch ausführlich Probst, Heizen, kühlen und lüften mit erneuerbaren Energien, Kap. 2). Hierbei handelt es sich um

  • Geothermie (Erdwärme),
  • Umweltwärme (thermische Energie, die in der Luft, dem Erdreich oder dem Wasser gespeichert ist),
  • Sonnenenergie (insbes. Photovoltaik, Solarthermie),
  • Bioenergie (Biomasse),
  • feste Bioenergie (u. a. Holz, Pflanzen),
  • flüssige Bioenergie (u. a. Pflanzenöl, Biodiesel, Bioethanol),
  • gasförmige Bioenergie (u. a. Biogas, Biowasserstoff),
  • Wasserkraft (u. a. Staudämme, Laufwasserkraftwerke, Strömungsenergie der Flüsse und Meere),
  • Windenergie (u. a. Windkraftanlagen),
  • Grüner Wasserstoff (Herstellung durch Elektrolyse von Wasser),
  • Blauer Wasserstoff (entsteht aus der Dampfreduzierung von Erdgas; Gas wird in Wasserstoff und Kohlendioxid gespalten).

2.3 Unvermeidbare Abwärme

"Unvermeidbare Abwärme" ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 15 Wärmeplanungsgesetz (WPG) Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt in einer Industrieanlage, einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in die Luft oder i...

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