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Neue Haftungsrisiken für Steuerberater bei Anlagen in Investmentfonds im Zuge der Investmentsteuerreform 2018 (Teil I) (BB 2019, Heft 33, S. 1879)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Zum 1.1.2018 ist die Investmentsteuerreform (InvStRefG vom 19.7.2016) in Kraft getreten. Eine der wesentlichen Grundentscheidungen des Gesetzgebers im neuen Investmentsteuerrecht (InvStG 2018) ist die Schaffung von zwei nahezu völlig unabhängigen Besteuerungssystemen, die strikt voneinander zu trennen sind. In der Fachliteratur wurde die Reform der Investmentbesteuerung u. a. auch als "Revolution im Bereich der Publikumsfonds und Evolution bei den Spezialfonds" (Kammeter, NWB 2012, 1970) umschrieben.

I. Einleitung

Eines der Kernelemente des neuen Investmentsteuerrechts[1] ist die Aufgabe des Transparenzprinzips für Publikums- bzw. Investmentfonds. Fortan gilt für diese das Trennungsprinzip,[2] bei dem eine klare Trennung zwischen der Fondsebene und der Anlegerebene vorgenommen wird.[3] An Stelle eines modifizierten steuerlichen Transparenzprinzips kommt bei diesen eine modifizierte intransparente Besteuerung zur Anwendung.[4] Der Gesetzgeber hat sich beim Übergang vom alten Investmentsteuerrecht (InvStG 2004) zum neuen Investmentsteuerrecht für einen "harten Übergang" entschieden. Deshalb war beim Systemwechsel eine klare Abgrenzung zwischen dem alten und dem neuen Recht notwendig.[5]

Aus Gründen des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes zum Ausgleich für den Wegfall des Bestandsschutzes von Alt-Investmentanteilen im Privatvermögen – d. h. Investmentanteilen, die vor Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 erworben wurden – hat sich der Gesetzgeber für die Einführung eines spezifischen Freibetrags für Privatanleger entschieden (§ 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InvStG), der gesondert im Veranlagungsverfahren geltend zu machen ist.

Die Vorabpauschale (§ 18 InvStG), die vom Gesetzgeber zur Sicherung eines weiterhin gleichmäßigen und beständigen Steueraufkommens – als Ersatz...

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