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Neue, geänderte und neu gefasste Vorschriften Januar 2026 / 1.3 Technisches Regelwerk

Dipl.-Ing. Jürgen Knopp
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AMR 3.4: Digitale Anwendungen und telemedizinische Vorsorge
Fassung 12.11.2025
Fundstelle GMBl Nr. 2, 27. Januar 2026, S. 29-34
Änderung Neue Regel
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Anforderungen an digitale/telemedizinische Vorsorge für Arbeitgeber und Arbeitsmediziner.

  • Arbeitsmedizinische Vertretbarkeit im Einzelfall

Für jeden Vorsorgetermin ist zu prüfen und zu dokumentieren, ob Telemedizin für diesen Anlass und diese Tätigkeit fachlich vertretbar ist (kein pauschaler "Telemedizin-Standard" für alle).

  • Information und Wahlrecht der Beschäftigten

Beschäftigte müssen vorab informiert werden, dass die Vorsorge digital/telemedizinisch erfolgen soll; wünschen sie Präsenz, ist ein Präsenztermin anzubieten, auch wenn Telemedizin aus ärztlicher Sicht möglich wäre.

  • Datenschutz und Vertraulichkeit

Räumliche und technische Bedingungen müssen eine ungestörte, vertrauliche Kommunikation gewährleisten (z.B. abgeschlossene Räume, sichere Verbindungen, keine Mithörer).

  • Technische Mindestvoraussetzungen

Geeignete digitale Kommunikationsmittel (Audio/Video) mit ausreichender Qualität, Stabilität und Datensicherheit; ggf. abgestimmt auf berufsrechtliche und datenschutzrechtliche Vorgaben.

Betriebliche Voraussetzungen (Pflichten des Arbeitgebers)

  • Abstimmung zwischen Arbeitgeber und Betriebsarzt, ob die nötigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen für digitale Anwendungen (inkl. Telemedizin) vorliegen.
  • Sicherstellung geeigneter Räume und IT-Infrarstruktur (Datenschutz, Vertraulichkeit, Zugriffsrechte, ggf. Unterstützung durch IT-Abteilung).
  • Information der Beschäftigten über das Angebot telemedizinischer Vorsorge und ggf. über alternative Präsenzangebote.

Ärztliche Pflichten

  • Auswahl geeigneter Vorsorgeanlässe und -inhalte, die telemedizinisch erfolgen können; körperliche Unte...

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