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Neubau (GEG) / 1 Grundsatz der Niedrigstenergiegebäude

Alexander C. Blankenstein
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Für neu zu errichtende Gebäude gilt nach § 10 GEG der Grundsatz der Niedrigstenergiegebäude. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 25 GEG ist ein Niedrigstenergiegebäude ein Gebäude, das eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist und dessen Energiebedarf sehr gering ist und, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden soll.

Danach sind gemäß § 10 Abs. 2 GEG Gebäude so zu errichten, dass

  1. der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach §§ 15 oder 18 GEG ergibt,
  2. Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe der §§ 16 oder 19 GEG vermieden werden und
  3. die Anforderungen nach § 71 Abs. 1 GEG erfüllt werden, die eingebauten Heizungsanlagen also die 65 %-EE-Vorgabe erfüllen.

Die Anforderungen sind gemäß § 10 Abs. 3 GEG ausnahmsweise nicht zu erfüllen, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht. Ausnahmen bestehen auch für Nichtwohngebäude mit mehr als 4 Metern Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse oder Strahlungsheizungen beheizt werden.

 

Innovationsklausel

Eine Befreiungsmöglichkeit von den Anforderungen des § 10 Abs. 2 GEG regelt § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GEG. Wird ein Wohngebäude oder Nichtwohngebäude so errichtet, dass

  • die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und
  • der Höchstwert des Jahres-Endenergiebedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,55-fache des auf die Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden bzw. der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden bezogenen Wertes des Jahr...

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