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Nettoabzüge, Nettobezüge

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Zusammenfassung

 
Begriff

Abzüge vom oder Zuzahlungen zum Nettolohn werden nach der Zwischensumme "Nettoverdienst" auf der Gehaltsabrechnung aufgeführt. Nettobezüge werden dem Nettolohn hinzugerechnet, Nettoabzüge vom Nettolohn abgezogen – es verbleibt der Auszahlungsbetrag. Nettobezüge und Nettoabzüge haben keine Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Lohnsteuer und Sozialversicherung, sie sind weder steuer- noch sozialversicherungspflichtig. Es kann sich um die verschiedensten Be- und Abzüge handeln, z. B. den Abzug bereits gezahlter Vorschüsse oder die Erstattung von Reisekosten mit der Lohnabrechnung. Mittels Nettobezügen und Nettoabzügen werden auch Vorgänge korrigiert, die über Hinzurechnungen beim Bruttolohn berücksichtigt und bei der Auszahlung wieder korrigiert werden müssen, z. B. der geldwerte Vorteil beim Dienstwagen.

Entgelt

1 Nettoabzug

Nettoabzüge werden nach der Ermittlung des gesetzlichen Nettolohns abgezogen. Zu den Nettoabzügen auf der Gehaltsabrechnung gehören:

  • Beiträge von freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung[1];
  • Vermögenswirksame Leistungen, die an Bausparkassen oder andere Kreditinstitute abgeführt werden;
  • Sachbezüge, die bei der Ermittlung des Steuerbrutto als Fiktivlohn berücksichtigt werden, müssen bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrags vom Nettolohn oder -gehalt als verrechnete Sachbezüge abgezogen werden;
  • Personalrabatte, wenn die Verkäufe an das Personal direkt bei der monatlichen Abrechnung berücksichtigt werden (nicht erst nach Monatsende getrennt z. B. per Einzugsermächtigung erhoben werden), ist der Betrag aus den Personalverkäufen ebenfalls vom Nettolohn abzuziehen;
  • Tilgungszahlungen oder Zinsen für Arbeitgeberdarlehen;
  • Miete für eine Dienst- oder Werkswohnung;
  • Prämien für eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, die der Arbeitnehmer durch Gehaltsumwandlung finanziert[2];
  • Pfändungsbeträge, Lohn- und Gehaltspfändung wird immer vom Nettoverdienst abgezogen und wirkt sich daher weder steuer- noch beitragsrechtlich aus;
  • sonstige Aufwendungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vom Lohn abzieht, wie

    • Bußgelder[3], die der Arbeitnehmer verschuldet hat,
    • Pfändungsgebühren des Gläubigers oder ggf. des Arbeitgebers oder
    • Telefongebühren für die private Telefonbenutzung;
  • Gewerkschaftsbeiträge, sofern sie direkt beim Arbeitgeber erhoben werden.
 
Praxis-Beispiel

Nettoabzug

Ein Mitarbeiter, Bruttogehalt 3.500 EUR, Steuerklasse I, keine Kinder, ev. (8 %), KV-Zusatzbeitrag 1,3 %, nutzt im Juli 2025 einen Dienstwagen für private Fahrten. Der geldwerte Vorteil beträgt monatlich 210 EUR.

 
Bruttogehalt 3.500,00 EUR
Sachbezug "Dienstwagen" + 210,00 EUR
Gesamtbrutto 3.710,00 EUR
Steuerrechtliche Abzüge (LSt, KiSt) - 509,30 EUR
Sozialversicherungsrechtliche Abzüge (KV, PV, RV, ALV) - 777,25 EUR
Nettoverdienst 2.423,45 EUR
Nettoabzug verrechneter Sachbezug "Dienstwagen" - 210,00 EUR
Auszahlungsbetrag 2.213,45 EUR
[1]

S. Freiwillige Weiterversicherung.

[2]

S. Betriebliche Altersversorgung.

[3]

S. Geldstrafen.

2 Nettobezug

Nettobezüge sind oft Zahlungen an den Arbeitnehmer, die nicht Teil der eigentlichen Entlohnung sind. Zu den Nettobezügen auf der Gehaltsabrechnung gehören:

  • Zuschüsse des Arbeitgebers zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, sofern sie die steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbeträge nicht überschreiten,
  • Beiträge des Arbeitgebers an die Mitarbeiter, die trotz Versicherungsfreiheit weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben,[1]
  • Auszahlung von Arbeitgeberdarlehen,
  • Saison-Kurzarbeitergeld,
  • steuerfreier Auslagenersatz, wenn die Auszahlung über die Lohnabrechnung erfolgt,
  • steuerfreier Reisekostenersatz [2], wenn die Auszahlung über die Lohnabrechnung erfolgt,
  • das Kindergeld, das nur im öffentlichen Dienst vom Arbeitgeber ausgezahlt wird.
 
Praxis-Beispiel

Nettobezug

Ein privat kranken- und pflegeversicherter Arbeitnehmer, Steuerklasse I, keine Kinder, ev. (8 %), erhält im Juli 2025 neben dem monatlichen Bruttogehalt von 6.500 EUR von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss von insgesamt 350 EUR für die private Kranken- und Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Zuschüsse zu zahlen, sofern der Arbeitnehmer eine entsprechende Zuschussbescheinigung (hier: über insgesamt 700 EUR) vorlegt. Die gezahlten Zuschüsse sind steuerfrei. Der Zuschuss wird als Nettobezug in die Lohnabrechnung übernommen. Außerdem hat der Arbeitnehmer noch einen Dienstwagen, der monatliche geldwerte Vorteil beträgt 400 EUR.

 
Bruttogehalt 6.500,00 EUR
Sachbezug "Dienstwagen" + 400,00 EUR
Gesamt Brutto 6.900,00 EUR
Steuerrechtliche Abzüge (LSt, Soli, KiSt) - 1.736,91 EUR
Sozialversicherungsrechtliche Abzüge (RV, ALV) - 731,40 EUR
Nettoverdienst 4.431,69 EUR
Nettobezug Beitragszuschuss PKV + 350,00 EUR
Nettoabzug Sachbezug "Dienstwagen" - 400,00 EUR
Auszahlungsbetrag 4.381,69 EUR
Beitragszuschüsse für privat krankenversicherte Arbeitnehmer betragen max. die Hälfte des zuschussfähigen Beitrags in der Kranken- und in der Pflegeversicherung; sie si...

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