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Nebentätigkeit / 1 Selbstständige oder nichtselbstständige ­Nebentätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG

Hans Walter Schoor
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Die begünstigte Nebentätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG kann selbstständig oder nichtselbstständig ausgeübt werden. Ob eine Nebentätigkeit selbstständig oder nichtselbstständig ausgeübt wird, hängt vom "Gesamtbild" ab.

1.1 Voraussetzungen im Überblick

Der Einnahmen-Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG i.  H.  v. 2.400 EUR im Jahr wird nur gewährt, wenn die folgenden 4 Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • Art der Tätigkeit: Der Steuerpflichtige muss eine begünstigte Tätigkeit ausüben. Begünstigt i.  d.  S. sind nur Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung, Kunst oder Pflege.
  • Zeitumfang der Tätigkeit: Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Diese Voraussetzung ist ­erfüllt, wenn der zeitliche Umfang nicht mehr als ⅓ einer vollen Erwerbstätigkeit ausmacht.
  • Arbeit- oder Auftraggeber: Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erfolgen.
  • Zweck der Tätigkeit: Die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
 
Hinweis

Anmerkung der Redaktion: Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird ab dem VZ 2021 der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 EUR auf 3.000 EUR erhöht (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG). Der Ehrenamtsfreibetrag erhöht sich von 720 EUR auf 840 EUR (§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG).

1.2 Begünstigte Tätigkeit

Die begünstigten Tätigkeiten lassen sich in 3 Gruppen unterteilen, und zwar in die

  • nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit,
  • nebenberufliche künstlerische Tätigkeit,
  • nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

1.2.1 Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeit

Gemeinsames Merkmal der Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit ist eine pädagogische Ausrichtung.[1] In diese Gruppe fällt z.  B. die Tätigkeit von Sporttrainern, Sport- und Jugendwarten, Mannschaftsbetreuern in Sportvereinen, Kinderbetreuern, Jugendleitern, Schulweghelfern, Chorleitern, Orchesterdirigenten, die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung, z. B. Kurse und Vorträge an Schulen und Volkshochschulen, Mütterberatung, Erste-Hilfe-Kurse, Schwimm-Unterricht oder Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, nicht dagegen die Ausbildung von Tieren.

[1] R 3.26 Abs. 1 Satz 2 LStR 2015.

1.2.2 Künstlerische Tätigkeit

Künstlerisch ist tätig, wer eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht.[1] Für die Steuervergünstigung für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten kommen z.  B. in Betracht: Nebenberufliche Kirchenorganisten, Komparsen/Statisten an einer Oper[2] und nebenberufliche Darsteller am Stadttheater.

 
Hinweis

Künstlerische Tätigkeit

Im Bereich der nebenberuflichen Tätigkeit sind an den Begriff der "künstlerischen Tätigkeit" dieselben strengen Anforderungen zu stellen wie an die hauptberufliche künstlerische Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung ist bei den in Kirchengemeinden eingesetzten Organisten grundsätzlich davon auszugehen, dass deren Tätigkeit eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht und somit die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG vorliegen.[3]

[1] BFH, Urteil v. 11.7.1991, IV R 102/90, BStBl 1992 II S. 413; BFH, Urteil v. 4.11.2004, IV R 63/02, BStBl 2005 II S. 362.
[2] BFH, Urteil v. 18.4.2007, XI R 21/06, BStBl 2007 II S. 702.
[3] OFD Frankfurt, Verfügung v. 2.9.2019, S 2245 A-002-St 29, StED 2019 S. 617.

1.2.3 Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

Begünstigt ist die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Dazu zählen außer der nebenberuflichen Dauerpflege in Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen, z.  B. Nachtwachen, auch nebenberufliche Hilfsdienste bei der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste, z.  B. Unterstützung bei der Grund- und Behandlungspflege, bei häuslichen Verrichtungen und Einkäufen, beim Schriftverkehr.[1]

[1] R 3.26 Abs. 1 Satz 4 LStR 2015.

1.3 Nebenberufliche Tätigkeit

Ob eine Tätigkeit nebenberuflich i.  S.  v. § 3 Nr. 26 EStG ist, richtet sich ausschließlich nach dem zeitlichen Umfang.[1] Eine Tätigkeit ist nebenberuflich, wenn sie vom zeitlichen Umfang her – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ⅓ der Tätigkeit ausmacht, die ein denselben Beruf ausübender Vollerwerbstätiger zu erbringen hat.[2] Es kommt nicht darauf an, dass außer der Nebentätigkeit auch ein Hauptberuf ausgeübt wird.[3] Die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags erfüllen daher auch Personen, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, z.  B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose.[4] Schwankt die wöchentliche Arbeitszeit oder dauert die Nebenbeschäftigung nur einige Wochen oder Monate, wird die erreichte Stundenzahl auf das Kalenderjahr bezogen.[5] Übt ein Steuerpflichtiger z.  B. für 1 Monat ganztägig eine begünstigte Tätigkeit aus, beträgt der ...

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