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Nahtlosigkeitsregelung / 3.2.3 Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

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Mit der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Vorliegen einer Erwerbsminderung endet der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung. Mit Eingang der Mitteilung des Rentenversicherungsträgers bei der Agentur für Arbeit wird die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für die Zukunft wegen Änderung der Verhältnisse aufgehoben.[1]

  • Bei Ablehnung der Erwerbsminderungsrente wegen eines noch ausreichenden Leistungsvermögens ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den allgemeinen Regelungen zu beurteilen.[2]
  • Bei Zuerkennung einer Erwerbsminderungsrente für die Vergangenheit hat die Agentur für Arbeit einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger für den deckungsgleichen Leistungszeitraum. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe der zuerkannten Rente und die aus der Rente gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt. Übersteigt das gezahlte Arbeitslosengeld die Erwerbsminderungsrente, kann der Differenzbetrag nicht vom Arbeitslosen zurückgefordert werden. Die während des Arbeitslosengeldbezugs von der Agentur für Arbeit gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung werden ebenfalls nicht zurückgefordert. Sie verbleiben auf dem "Rentenkonto".
 
Wichtig

Sicherungslücke beim Übergang in eine befristete Rente geschlossen

Bei Zuerkennung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird diese grundsätzlich nicht vor Beginn des 7. Monats nach Eintritt der Erwerbsminderung geleistet.[3] Dies hatte zu problematischen Sicherungslücken geführt, wenn der Rentenversicherungsträger bereits vor diesem Zeitpunkt über das Vorliegen einer Erwerbsminderung entschieden hatte und deshalb die Zahlung des Arbeitslosengeldes nach der Nahtlosigkeitsregelung einzustellen war. Bis zum Beginn der Rente waren die Betroffenen in diesen Fällen auf anderweitiges Einkommen/eigenes Vermögen oder auf die Leistungen der Sozialhilfe verwiesen. Diese Sicherungslücke im Rentenrecht wurde geschlossen. Danach wird in den genannten Sonderfällen die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bereits vor dem 7. Monat, tagegenau im Anschluss an das Arbeitslosengeld geleistet.[4]

[1] § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
[2]

S. Abschn. 3.2.1.

[3] § 101 Abs. 1 SGB VI.
[4] § 101 Abs. 1a SGB VI.

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