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Nahtlosigkeitsregelung / 3.2 Feststellung der Erwerbsminderung

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Die entscheidende Grenze der Nahtlosigkeitsregelung ist die Feststellung der Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger. Nach einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der gesetzlichen Rentenversicherung sollen die ärztlichen Dienste beider Leistungsträger bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Antragstellers eng zusammenarbeiten. So sind Doppeluntersuchungen möglichst zu vermeiden und – mit Einverständnis des Antragstellers – erstellte Gutachten gegenseitig zur Verfügung zu stellen. Bestehen Zweifel an der Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch den jeweils anderen Zweig, sind diese vor einer Bescheiderteilung möglichst einvernehmlich zu klären. Führt diese Klärung nicht zu einer übereinstimmenden Beurteilung, ist das Gutachten eines einvernehmlich zu bestimmenden Sachverständigen einzuholen.

Grundsätzlich sind folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:

3.2.1 Ablehnungsbescheid bei Antrag auf Arbeitslosengeld

Liegt bei Beantragung des Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeldes bereits eine ablehnende Entscheidung des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) vor, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der Sonderregelung.

Hat der Rentenversicherungsträger mit der ablehnenden Entscheidung eine arbeitsmarktübliche Leistungsfähigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich festgestellt, ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den allgemeinen Regelungen zu beurteilen. Voraussetzung ist dann insbesondere, dass der Arbeitslose der Agentur für Arbeit für entsprechende Beschäftigungen zur Verfügung steht. Liegt Verfügbarkeit vor, ist der Arbeitslose aber nicht in der Lage, vollschichtig zu arbeiten, sind zeitliche Einschränkungen ggf. bei der Festsetzung der Leistungshöhe zu berücksichtigen. Wurde beispielsweise das für Leistungsberechnung grundsätzlich maßgebliche letzte Entgelt in einer Vollzeitbeschäftigung erzielt, kann der Arbeitslose künftig aber nur noch halbschichtig arbeiten, ist auch das Bemessungsentgelt zu halbieren.[1]

 
Wichtig

Kein Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld während Widerspruch im Rentenverfahren

Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld kann bei ablehnender Entscheidung des Rentenversicherungsträgers auch dann nicht gezahlt werden, wenn der Versicherte gegen die Ablehnung Widerspruch oder Klage erhoben hat. Die insoweit für einen Arbeitslosen missliche Situation, einerseits im Klageverfahren gegenüber dem Rentenversicherungsträger eine volle Erwerbsminderung geltend zu machen, andererseits für den Anspruch auf "allgemeines Arbeitslosengeld" gegenüber der Arbeitsagentur seine Arbeitsbereitschaft für mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen zu erklären, lässt sich dabei nicht vermeiden.

Eine Ausnahme kann gelten, wenn die Entscheidung des Rententrägers bereits längere Zeit zurückliegt und/oder sich das Leistungsvermögen des Antragstellers nach amtsärztlicher Feststellung deutlich verschlechtert hat. In diesem Fall kann ein neues Rentenverfahren eingeleitet werden, währenddessen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung besteht.

[1] § 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III.

3.2.2 Fehlende Entscheidung bei Antrag auf Arbeitslosengeld

Liegt bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes noch keine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers vor, wird das Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld unter den o. a. Voraussetzungen bewilligt. Wurde ein Rentenantrag noch nicht gestellt, wird der Arbeitslose gleichzeitig von der Agentur für Arbeit aufgefordert, innerhalb eines Monats einen Antrag auf medizinische Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben bzw. auf eine Rente wegen Erwerbsminderung zu stellen. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ruht der Anspruch auf Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld nach Ablauf der Monatsfrist bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Ein Ruhen kommt auch in Betracht, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert, also z. B. anberaumte Untersuchungstermine nicht wahrnimmt.

3.2.3 Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

Mit der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Vorliegen einer Erwerbsminderung endet der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung. Mit Eingang der Mitteilung des Rentenversicherungsträgers bei der Agentur für Arbeit wird die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für die Zukunft wegen Änderung der Verhältnisse aufgehoben.[1]

  • Bei Ablehnung der Erwerbsminderungsrente wegen eines noch ausreichenden Leistungsvermögens ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den allgemeinen Regelungen zu beurteilen.[2]
  • Bei Zuerkennung einer Erwerbsminderungsrente für die Vergangenheit hat die Agentur für Arbeit einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger für den deckungsgleichen Leistungszeitraum. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe der zuerkannten Rente und die aus der Rente gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt. Übersteigt das gezahlte Arbeitslosengeld die Erwerbsminderungsrente, kann der Differenzbetrag nicht vom Arbeitslosen zurückgefordert werden. Die während des Arbeitslosengeldbezugs von der Agent...

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