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Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung

Mario Scharf
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Zusammenfassung

 
Begriff

Nachzahlungen von freiwilligen Beiträgen stellen innerhalb des Systems der umlagefinanzierten Rentenversicherung stets eine Ausnahme dar. Dennoch können für in der Vergangenheit liegende Monate freiwillige Beiträge (nach-)gezahlt werden, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Unterschieden werden kann zwischen Nachzahlungsmöglichkeiten,

  • die nahezu allen Versicherten im Rahmen der freiwilligen Versicherung offenstehen (allgemeine Nachzahlungsmöglichkeiten) und solchen,
  • die nur bestimmte Personenkreise zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen berechtigen (außerordentliche Nachzahlung).
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: In § 197 Abs. 2 SGB VI ist geregelt, bis wann Beitragsnachzahlungen für die freiwillige Versicherung (§ 7 SGB VI) möglich sind. In welcher Weise die Frist für diese Beitragsnachzahlungen durch bestimmte Verwaltungsverfahren unterbrochen wird, regelt § 198 Satz 1 SGB VI. Die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Faktoren für die Zahlung freiwilliger Beiträge für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bestimmt § 200 Satz 1 SGB VI. In den §§ 204 bis 207 SGB VI (Hauptrecht) sowie in den §§ 282, 284 und 285 SGB VI (Übergangsrecht) sind die außerordentlichen Nachzahlungsmöglichkeiten enthalten. Daneben existieren noch Nachzahlungsmöglichkeiten außerhalb des SGB VI, wie z. B. in § 7 Abs. 3 ZSHG oder im Zusammenhang mit der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in §§ 9 und 10a WGSVG. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Nachzahlungen und die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Faktoren bestimmt im Wesentlichen § 209 SGB VI.

1 Allgemeine Nachzahlungsmöglichkeiten

Die allgemeinen Nachzahlungsmöglichkeiten setzen voraus, dass für die Kalendermonate, für die die Beiträge gezahlt werden, eine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung bestanden hat. Maßgebend ist das Recht, das in dem betreffenden Kalendermonat anzuwenden war.

 
Praxis-Beispiel

Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen

Eine Studentin möchte im August 2025 freiwillige Beiträge für die Zeit ab Januar 2025 zahlen. Von Januar bis März 2025 übte sie eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aus.

Ergebnis: Freiwillige Beiträge können nur für die Zeit ab April 2025 gezahlt werden. Die Versicherungspflicht von Januar bis März 2025 steht einer freiwilligen Versicherung entgegen.

1.1 Nachzahlung freiwilliger Beiträge für ein abgelaufenes Kalenderjahr

Die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für ein abgelaufenes Kalenderjahr ist noch

  • bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahres zulässig oder
  • bis zum nächsten Werktag, wenn der 31.3 in einem Jahr auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.[1]

Die Frist zur Zahlung der Beiträge wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen, die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Für die Beitragsberechnung sind nach § 200 SGB VI

  • die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz, die im Zeitpunkt der Zahlung gelten, sowie
  • die Beitragsbemessungsgrenze des Kalenderjahres, für das die Beiträge gezahlt werden,

maßgebend. Bei einer Senkung des Beitragssatzes ist der Beitragssatz anzuwenden, der in dem Monat maßgebend ist, für den der Beitrag gezahlt werden soll. Dadurch werden Besserstellungen infolge einer späteren Zahlung vermieden und die Versicherten so gestellt, als hätten sie den Beitrag noch im betreffenden Kalenderjahr, für den die Beiträge bestimmt sind, gezahlt.

[1] § 26 Abs. 3 SGB X.

1.2 Beitragshöhe

Nachzahlungsbeitrag kann sowohl der Mindest- als auch der Höchstbeitrag sein oder jede Beitragshöhe zwischen diesen Grenzen. Aus dem gezahlten freiwilligen Beitrag errechnet sich die Beitragsbemessungsgrundlage.[1]

[1]

S. Freiwillige Rentenversicherung.

1.2.1 Mindestbeitrag

Beiträge für das Jahr 2024 können noch bis zum 31.3.2025 gezahlt werden. Bei einer Zahlung im Jahr 2025 für das Jahr 2024 gilt für den monatlichen Mindestbeitrag die (bundeseinheitliche) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des Jahres 2025 von 556 EUR (Geringfügigkeitsgrenze). Der Beitragssatz des Jahres 2025 beträgt 18,6 %. Da sich der Beitragssatz für das Jahr 2025 gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat, ist der Beitragssatz des Jahres 2025 maßgebend. Folglich beträgt der monatliche Mindestbeitrag für das Jahr 2024 bei einer Zahlung im Jahr 2025 103,42 EUR (556 EUR x 18,6 %).

1.2.2 Höchstbeitrag

Bei der Berechnung der Höchstbeiträge für das Jahr 2024 gilt unabhängig vom Zahlungszeitpunkt – also auch bei nachträglicher Zahlung bis 31.3.2025 die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2024 i. H. v. 7.550 EUR monatlich. Da sich der Beitragssatz gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat, ist der Beitragssatz des Jahres 2025 von 18,6 % maßgebend. Es ergibt sich ein monatlicher Höchstbeitrag von 1.404,30 EUR (7.550 EUR x 18,6 %). Der freiwillige Höchstbeitrag gilt bundeseinheitlich; die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) ist nicht maßgeblich.

1.2.3 Beitragszahlung nach dem 31.3. eines Kalenderjahres

In Fällen besonderer Härte ist die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für ein Kalenderjahr auch nach dem 31.3. des folgenden Kalenderjahres zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass

  • der Versicherte dies beantragt,
  • er an der rechtzeitigen Beit...

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