Zusammenfassung
Neben dem grundsätzlichen Wettbewerbsverbot während des Bestehens eines Arbeits- oder Anstellungsverhältnisses und neben dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden muss, gibt es noch weitere von der Rechtsprechung akzeptierte Einschränkungen einer nachvertraglichen Tätigkeit des Mitarbeiters. Diese Vereinbarungen können durchaus auch ohne Zustimmung des Mitarbeiters geschlossen werden oder ergeben sich aus gesetzlichen Regelungen. Im Nachfolgenden werden die einzelnen Möglichkeiten, deren Rechtsgrundlage und deren rechtlichen Grenzen dargestellt.
1 Geheimes Wettbewerbsverbot oder Sperrabrede
Es ist zulässig, dass verschiedene Arbeitgeber, die dem gleichen Wirtschaftszweig angehören, gegenseitig vereinbaren, keine Arbeitnehmer des jeweils anderen Arbeitgebers einzustellen (sog. Sperrabrede). Sinn einer solchen Vereinbarung ist es, dass sich die Unternehmen jeweils keine "Geschäfte" abjagen wollen. Dies führt natürlich dazu, dass ein Arbeitnehmer keine Möglichkeit erhält, bei dem Konkurrenten tätig zu werden, seine Berufsfreiheit wird insoweit eingeschränkt. Diese Einschränkung ist zulässig. § 75f HGB erwähnt diese Möglichkeit für kaufmännische Angestellte; eine Anwendung auf die anderen Beschäftigten wird vom BAG aber anerkannt.
Ein Arbeitgeber kann die Bewerbung eines Mitarbeiters jederzeit ablehnen. Die Ablehnung kann zwar ggf. zu Schadensersatzansprüchen führen, wenn nämlich ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vorliegt, z. B. wenn die Ablehnung diskriminierend war. Die Einhaltung einer Sperrabrede erfüllt aber keinen Diskriminierungstatbestand, ein abgelehnter Bewerber wird aus diesem Grund auch keinen Schadensersatz beanspruchen können.
Allerdings ist eine solche Vereinbarung für die beteiligten Arbeitgeber unverbindlich, sie...