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Nachschussbeschluss: Sekundäre Darlegungslast?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kommt eine sekundäre Darlegungslast dahingehend zu, zu erläutern, warum die Nachschüsse zutreffend sind.

2 Normenkette

§ 28 Abs. 2 Satz 1 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG über die Nachschüsse und Anpassung der Vorschüsse. Dagegen geht Wohnungseigentümer K vor. Er rügt, das Rechenwerk der Jahresabrechnung sei nicht nachvollziehbar.

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Zwar sei ein Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht allein deshalb für ungültig zu erklären, wenn das zugrunde liegende Rechenwerk der Jahresabrechnung zunächst nicht nachvollziehbar sei. Lasse sich aus der Jahresabrechnung mithilfe der Anfangs- und Endbestände der Konten nicht nachvollziehen, ob alle im Abrechnungsjahr getätigten Einnahmen und Ausgaben in der Abrechnung aufgeführt seien, stelle sich aber auch die ergebnisrelevante Frage, ob alle Ausgaben berücksichtigt worden seien oder Einnahmen fehlten. Da die Abrechnung für den durchschnittlichen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein müsse, genüge der klagende Wohnungseigentümer daher seiner Darlegungslast, wenn er darlege, dass die Jahresabrechnung nicht plausibel sei und daher Zweifel an der Richtigkeit der angepassten Vorschüsse oder Nachschüsse bestünden. Insoweit komme der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine sekundäre Darlegungslast dahingehend zu, zu erläutern, inwieweit die beschlossenen "Abrechnungsspitzen" gleichwohl zutreffend seien. Der Beschluss gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG sei in einer derartigen Konstellation für ungültig zu erklären, wenn der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Fall anfänglicher Nichtnachvollziehbarkeit bis zuletzt nicht die Darlegung gelinge, dass die Abrechnungsmängel keine Ergebnisrelevanz hätten oder gar feststehe, dass sich Mänge...

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