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Nachschuss-Beschluss: Wie wirken sich Fehler der Jahresa ... / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Mit Erfolg! Fehler einer Jahresabrechnung, die einem Nachschuss-Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG zugrunde lägen, könnten nur dann zu einer Ungültigerklärung führen, wenn sie sich auf die Zahlungspflicht des Klägers auswirkten. Das sei nicht der Fall! Es gebe schon keinen Fehler. Nach dem Beschluss aus dem Jahre 2009 sei auf alle Lieferungen und Leistungen Umsatzsteuer nach dem Regelsteuersatz zu erheben. Es sei dabei davon auszugehen, dass der jeweils gesetzlich gültige (Regel-)Umsatzsteuersatz geschuldet sei. Hieraus folge, dass K für den Zeitraum 1.1.2020 bis 30.6.2020 auf die Nettoumsätze einen Umsatzsteuerbetrag i. H. v. 19 % schuldete und für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 einen ermäßigten Regelsteuersatz von nur 16 %. So sei die Verwaltung verfahren.

Das Urteil erweise sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Die in der Einzeljahresabrechnung ausgewiesene Abrechnungsspitze betrage 172,72 EUR. Eine Anpassung des nach den Ansätzen des Wirtschaftsplans geschuldeten Hausgeldes sei im Hinblick auf die im Vergleich zum Wirtschaftsplan höheren Vorschüsse zur Kostentragung angezeigt gewesen. Insoweit ergebe sich der in der Einzeljahresabrechnung ausgewiesene Differenzbetrag i. H. v. 148,90 EUR. Auf diesen Differenzbetrag, der einen weiteren steuerbaren Umsatz darstelle, sei die Umsatzsteuer aufzuschlagen gewesen, und zwar einheitlich für den gesamten Betrag in Höhe des am Ende der Abrechnungsperiode (Jahr 2020) geltenden Umsatzsteuersatzes von 16 % (= 23,82 EUR).

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