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Nachschuss-Beschluss: Welche Mängel sind relevant?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer kann in Bezug auf die Beschlüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG nur die Falschberechnung der Vor- und Nachschüsse beanstanden, nicht aber den Umstand, die Wohnungseigentümer müssten einen anderen Umlageschlüssel bestimmen.

2 Normenkette

§ 28 Abs. 2 Satz 1 WEG; § 6 HeizkostenV

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K greift den Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG wegen der Kostenposition "Kosten für Wärme" an. Er meint, seine Kellerräume seien entgegen der bisherigen Verteilung nicht (mehr) zu berücksichtigen. In den Kellerräumen gebe es keine Heizkörper und keine Fenster. Kellerräume, die weder über Fenster noch Heizkörper verfügten, unterfielen nach der DIN-Norm 277 aber nicht dem Begriff der "beheizten Wohnfläche".

4 Die Entscheidung

Die Klage hat keinen Erfolg! Die Beschlüsse entsprächen einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Ein Wohnungseigentümer könne nur die Falschberechnung der Vor- und Nachschüsse beanstanden. So liege es nicht. K verlange nur einen anderen Umlageschlüssel. Die diesbezüglich angeführten Gründe seien auch unerheblich. Die Kellerräume hätten ursprünglich über Heizkörper verfügt. Damit seien die Räume zu berücksichtigen. Dass es K erlaubt gewesen sei, die Heizkörper zu entfernen, sei auch nicht ersichtlich. Damit komme es auf die Ausführungen des K in Bezug auf die Wohnflächenberechnung nicht an.

5 Hinweis

Problemüberblick

Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV bestimmt eine Ausnahme).

Hierum geht es im Fall nicht. In den Kellerräumen ist keine Wärme "verbraucht" worden! Es geht daher um die übrigen Kosten im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 5 HeizkostenV. Diese sind nach der Wohn- oder Nutzfläch...

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