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Nachschuss-Beschluss: Verjährung / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, wann die Verjährung für Vor- und Nachschüsse beginnt.

Hausgeld und Verjährung

Die Ansprüche auf Zahlung von Hausgeld verjähren nach § 195 BGB grundsätzlich in 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem das jeweilige Hausgeld fällig war (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG führt nicht zu einem Neubeginn der Ansprüche aus § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG. Werden die Ansprüche aus § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG nochmals nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschlossen, ändert das nichts am Lauf der Verjährung. Der Lauf der Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Hausgeldanspruch entstanden ist (Entstehung) und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Kenntnis). Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren Hausgeldansprüche in 10 Jahren von ihrer Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB). Unter dem Zeitpunkt der erstmaligen Entstehung eines Hausgeldanspruchs ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem er von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Hausgeldklage durchgesetzt werden kann.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Verwaltungen müssen ein Forderungsmanagement betreiben und wissen, welche Hausgeldforderungen wann entstanden sind. Ferner müssen sie wissen, wann Verjährung droht.

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