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Nachschuss-Beschluss: Rechtsmittelstreitwert

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Greift ein Wohnungseigentümer einen Beschluss, der auf § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beruht, mit dem Ziel an, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich der Rechtsmittelstreitwert im Falle der Abweisung der Klage in aller Regel nach seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung (= der Abrechnungssumme) und nicht nach dem von ihm geschuldeten Nachschuss.

2 Normenkette

§ 28 Abs. 2 Satz 1 WEG; § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer "genehmigen" am 20.12.2021 die sich auf der Grundlage der jeweiligen Jahreseinzelabrechnungen der Wirtschaftsperiode 2020 ergebenden Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge gegenüber dem Wirtschaftsplan. Für Wohnungseigentümer K ergibt sich nach seiner Einzeljahresabrechnung eine Nachzahlung von 59,56 EUR. Gegen diesen Beschluss erhebt K insgesamt eine Anfechtungsklage. Er hält den Beschluss bereits für formal rechtswidrig (unter anderem wegen Einberufungsmängeln) und ist im Übrigen der Auffassung, dass sich bei korrekter Abrechnung ein Guthabenbetrag von 160,84 EUR ergeben müsse. Das AG weist die Anfechtungsklage als unbegründet ab. Das LG verwirft die dagegen gerichtete Berufung als unzulässig. Die Beschwer des K betrage nur 220,40 EUR, da er sich eines Rückforderungsanspruchs in Höhe von 160,84 EUR berühme, während mit der Beschlussfassung eine Nachzahlung von 59,56 EUR festgesetzt worden sei. Dagegen wendet sich K mit der Rechtsbeschwerde.

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Die Beschwer des Klägers übersteige tatsächlich 600,00 EUR (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Maßgeblich sei nämlich der Anteil des K am "Gesamtergebnis" (= sämtliche Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; Abrechnungssumme). Der Senat habe bereits entschieden, dass das für die Berechnung der Grenzen des § 49 Satz 2 GKG maßgebliche Individualinteresse des Anfechtungsklägers, der den Beschluss i...

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