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Nachschuss-Beschluss: Korrekturvorbehalt / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Die Anfechtungsklage hat Erfolg! Soweit K rüge, die Kosten für Wärme und Warmwasser seien falsch verteilt worden, dringe er damit zwar nicht durch. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe nachvollziehbar und unwidersprochen vorgetragen, dass die Kosten auf Grundlage der "beheizbaren Fläche" – die insgesamt unter Einschluss der Souterrain-Räume einer Wohnung 412 m² betrage – im Einklang mit der HeizkostenV verteilt worden seien. Dem sei K nicht entgegengetreten. Der Beschluss sei indes für ungültig zu erklären, weil er einen unzulässigen Vorbehalt enthalte. Ein Korrekturvorbehalt führe anerkanntermaßen zur Unbestimmtheit eines Nachschuss-Beschlusses, weil einem solchen Beschluss nicht mit hinreichender Sicherheit und Genauigkeit zu entnehmen sei, in welcher konkreten Höhe die Kosten im Zeitpunkt der Beschlussfassung auf die jeweiligen Wohnungseigentümer verteilt worden seien (Hinweis auf AG Hamburg-St. Georg, Urteil v. 17.4.2020, 980b C 25/19, ZMR 2020, 599, 600). Zu TOP 4 sei ein solcher Vorbehalt beschlossen worden. In der Niederschrift heiße es, die Abrechnungen für die Wirtschaftsperiode 2022 seien mit nachfolgenden Maßgaben genehmigt worden: "Es wird darauf hingewiesen, dass die Flächenberechnung hinsichtlich der Heizkosten wohl falsch berechnet ist. Diese ist von der Verwaltung daher nochmals zu überprüfen." Bei einer objektiv-normativen Auslegung dieses Beschluss(teil-)textes hätten die Wohnungseigentümer damit einen Teil des gefassten Beschlusses unter den Vorbehalt einer Nachprüfung bzw. Korrektur durch die Verwaltung gestellt.

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