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Nachschuss-Beschluss: Folgen falscher Umlageschlüssel

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Eine, eine Jahresabrechnung betreffende Anfechtungsklage muss darauf abzielen, die beschlossenen Nachschussbeträge bzw. die Beträge, um die die Vorschüsse reduziert werden, abzuändern. Nicht ausreichend ist damit die Behauptung, dass die Jahresabrechnung als Zahlenwerk entgegen § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht ordnungsmäßig aufgestellt worden ist.

2 Normenkette

§ 28 Abs. 2 Satz 2 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer fassen folgenden Beschluss: "Die Nachschüsse bzw. Anpassungen der beschlossenen Vorschüsse aus den Einzelabrechnungen für das Jahr 2022 mit Druckdatum vom 12.12.2023 werden genehmigt und fällig gestellt. Der Verwalter ist berechtigt, Nachschüsse aus der jeweiligen Einzelabrechnung abzubuchen. Soweit Eigentümer am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, ist für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen. Der Einzug der Forderungen erfolgt zum 26.02.2024."

Wohnungseigentümer K geht gegen diesen Beschluss vollständig vor. Er meint, die Kosten für Wärme und Warmwasser seien in den Einzelabrechnungen entgegen der Gemeinschaftsordnung und damit fehlerhaft umgelegt worden. Auch bei der Verteilung der Verwaltergebühren sei ein falscher Umlageschlüssel angewandt worden. Es sei nicht, wie in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen, eine Verteilung nach Miteigentumsanteilen, sondern nach der (im Übrigen falschen) Anzahl der Wohnungen erfolgt. Auch die Stromkosten für eine SAT-Anlage und die Wartungs- und Stromkosten für die Duplex-/Tiefgaragenplätze seien falsch umgelegt worden. Die falsche Verteilung sei "abrechnungskritisch" und verändere die Abrechnungsspitze der Einzelabrechnungen.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer meint, K habe etwaige Mängel nicht schlüssig und nicht ausreichend begründet. Die Verteilung der Kosten für Wärme und Warmwasser sei ordnungsmäßig. Nach dem Verwaltervertrag bestimme s...

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