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Nachschuss-Beschluss: Belegeinsicht

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Wird es einem Wohnungseigentümer vor einer Versammlung nicht erlaubt, in die Belege Einsicht zu nehmen, widerspricht ein Nachschuss-Beschluss nicht allein aus diesem Grunde einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Solange dem anfechtenden Wohnungseigentümer die Belegeinsicht verweigert wird, muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rechtsstreit allerdings die Richtigkeit des Zahlenwerks darlegen.

2 Normenkette

§ 28 Abs. 2 Satz 1 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen die Anpassung der Vorschüsse bzw. die Einforderung von Nachschüssen für das Wirtschaftsjahr 2021. Dem Beschluss liegt unter anderem die "Heizkostenabrechnung 2021" zugrunde. Diese geht von einem Heizöl-Altbestand zum Schluss der vorherigen Abrechnungsperiode von 14.000 Litern aus. Als erster Zufluss im Abrechnungszeitraum ist eine Lieferung von 30.000 Litern Heizöl zum Preis von 14.598,60 EUR brutto unter dem Datum 8.1.2021 aufgeführt. Tatsächlich handelt es sich insoweit um das Zahlungsdatum: Das Öl war am 17.12.2020 geliefert worden. Gegen den Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Er macht geltend, man habe ihm vor dem Beschluss keine Einsicht in die Belege gewährt. Die ihm vor der Versammlung auf einem USB-Stick übergebenen Belege seien nicht vollständig gewesen. Zudem hätten sich manche Dokumente nicht öffnen lassen. Der Anfangsbestand des Heizöls sei zutreffend. Das am 17.12.2020 gelieferte Heizöl sei aber zu erheblichen Teilen bereits im Kalenderjahr 2020 verbraucht worden. Im Übrigen seien die Heizkostenverteiler der Küchen-Heizkörper in ca. 30 % der Wohnungen nicht abgelesen worden.

4 Die Entscheidung

Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg! Der Beschluss über die Anforderung von Nachschüssen bzw. die Anpassung von Vorschüssen i. S. d. § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG entspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. K als anfechtender Partei obli...

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