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Nachhaltigkeit: Umweltschutz in der betrieblichen Mitbes ... / 2.1 Einzelne Beteiligungsrechte zum betrieblichen Umweltschutz

Dr. Andreas Schubert
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Ausdrücklich verankert sind Beteiligungsrechte zum betrieblichen Umweltschutz u. a. an folgenden Stellen:

  • § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG: Förderung von Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes
  • § 89 BetrVG: Überwachungs- und Unterstützungspflichten
  • § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG

Förderung von Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes

Zunächst hat der Betriebsrat ein gesetzliches Mandat zur "Förderung von Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes" nach § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG. Dieses wird durch die Ermächtigung zum Abschluss freiwilliger Betriebsvereinbarungen nach § 88 Abs. 1a BetrVG sowie die Erweiterung der Informationspflichten des Unternehmers gegenüber dem Wirtschaftsausschuss nach § 106 Abs. 3 Nr. 5a BetrVG ergänzt.

Zur "Förderung" i. S. d. § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG kann der Betriebsrat jedoch lediglich Anregungen zur Umsetzung des betrieblichen Umweltschutzes gegenüber dem Arbeitgeber abgeben. Die Umsetzung selbst erzwingen kann er nicht, diese obliegt dem Arbeitgeber.[1] Die Anregungsmöglichkeiten sind, sofern sie einen Betriebsbezug aufweisen, so vielfältig wie der Umweltschutz selbst. In Betracht kommen etwa

  • betriebliche Maßnahmen zur Abfall- oder Energiereduktion,
  • der Einsatz von Jobfahrrädern oder Bahntickets,
  • die Verwendung von Fairtrade-Kaffee an den Maschinen des Betriebs oder
  • der Einsatz von regionalen Speisen in Bio-Qualität in der hauseigenen Kantine.

Überwachungs- und Unterstützungspflichten beim betrieblichen Umweltschutz

Weitere Rechte hat der Betriebsrat auch durch die Überwachungs- und Unterstützungspflichten nach § 89 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG. Hiernach hat sich der Betriebsrat dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden und die zuständigen Behörden hierbei zu unterstützen.[2] Die Regelung verleiht de...

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