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Nachhaltigkeit: Risiken und Chancen unternehmensbezogene ... / 5.2 Die unverbindlichen Standards für eine freiwillige Berichterstattung

Dr. Manuel Schütt, Ass. jur. David von Varendorff
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Die Standards der Europäischen Kommission sind seit einiger Zeit ein verbindlicher Maßstab für berichtspflichtige Unternehmen. In Zukunft werden Rechtsanwender wohl zwischen verbindlichen Standards für berichtspflichtige Unternehmen und unverbindlichen Standards für eine freiwillige Berichterstattung unterscheiden müssen.[1] Nach einem aktuellen Vorschlag der Europäischen Kommission sollen nur noch Unternehmen dazu verpflichtet sein, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen, die eine Belegschaft von mehr als 1.000 Mitarbeitern beschäftigen.[2] Für alle übrigen Unternehmen sollen dagegen unverbindliche Standards für eine freiwillige Berichterstattung eingeführt werden.[3] Die Änderung hätte insbesondere Auswirkungen auf die reduzierten verbindlichen Standards für kleinere und mittlere Unternehmen, die noch in der Nachhaltigkeitsrichtlinie vorgesehen waren.[4] Diese Vorschrift soll in Zukunft ersatzlos gestrichen werden.[5] Dagegen sollen die unverbindlichen Standards insbesondere den kleineren und mittleren Unternehmen ein einfaches und anerkanntes Instrument an die Hand geben, um über Nachhaltigkeitsinformationen zu berichten.[6]

Die Europäische Kommission arbeitet bei der Aufstellung unverbindlicher Standards für eine freiwillige Berichterstattung eng mit der Europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung oder European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) zusammen. Diese hat schon die erste Reihe von Standards vorbereitet.[7] Sie hat inzwischen einen eigenen Entwurf für einen unverbindlichen Standard vorgelegt.[8] Den "Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs" (VSME).[9] Die Europäische Kommission hat diesen Entwurf am 30.7.2025 empfohlen.[10] Die Anhänge der Kommissions-Empfehlung enthalten einerseits den unverbindlichen Standard für die ...

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