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Nachhaltigkeit: ESG als Grundlage für nachhaltige Vergüt ... / 2.1 Variable Vergütungsformen: Boni, Sonderzahlungen

Stephanie Mayer
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Hauptinstrument für die Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie im Arbeitsverhältnis stellen die variablen Vergütungsformen dar. Normativer Anknüpfungspunkt ist in der Regel eine Rahmenregelung im Arbeitsvertrag, welche die Grundsätze über den Abschluss einer (jährlichen) Zielvereinbarung und die Art der Ziele vorsieht. Hierauf aufbauend können dann jährlich konkrete Ziele in einer individuellen Zielvereinbarung vereinbart werden.[1]

Notwendig ist eine solche Rahmenbedingungen allerdings nicht. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können die Arbeitsvertragsparteien aber auch ohne eine solche Regelung eine entsprechende Zusatzvereinbarung abschließen.

[1] Sofern die Parteien es unterlassen, eine entsprechende Zielvereinbarung zu vereinbaren, kann ein Anspruch auf Schadensersatz für den Arbeitnehmer bestehen, BAG, Urteil v. 13.10.2021, 10 AZR 729/19; siehe hierzu unten Abschn. 2.1.4.

2.1.1 Bezugspunkt der ESG-Ziele (individuelle und unternehmensweite Ziele)

Eine solche Zielvereinbarung besteht im Kern aus 2 Elementen: Zum einen aus den zu erreichenden Zielen und zum anderen aus einem Bezugszeitraum (meist Kalender- oder Wirtschaftsjahr). Zusätzlich wird in der Regel auch die Höhe des jeweiligen Bonus geregelt, um dem Arbeitnehmer den finanziellen Anreiz vor Augen zu führen. Zwingend notwendig ist dies allerdings nicht.[1] Insofern enthalten die Zielvereinbarungen dann eine Zusage dem Grunde nach, deren Höhe der Arbeitgeber im Rahmen billigen Ermessens gemäß § 315 BGB einseitig bestimmt.[2]

In einer Zielvereinbarung können sämtliche Ziele, die der Arbeitnehmer verfolgen und erreichen soll, vereinbart werden. Sie müssen aber durch Sorgfalt und Fleiß erreichbar sein.[3] Hierzu zählen insbesondere konkrete ESG-Ziele im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie. Diese können konkret auf den jeweiligen Arbeitnehmer und seine Arbeitssituation zugeschnitten sein. So erge...

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