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Nachhaltigkeit entlang der Lieferkette: Lieferantenbezog ... / 5.2 Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Prof. Guido Grunwald, Prof. Jürgen Schwill
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Weil Unternehmen freiwilliges Engagement für die mit Lieferketten zusammenhängenden Problembereiche mehrheitlich vermissen lassen[1], stellte sich die Frage nach der Schaffung gesetzlicher Verbindlichkeiten. Als Antwort ist am 11.6.2021 das "Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG)" vom Deutschen Bundestag beschlossen worden; die Billigung im Bundesrat erfolgte am 25.6.2021 und die Verkündung im Bundesgesetzblatt am 22.7.2021.[2]

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – häufig kurz Lieferkettengesetz genannt – verpflichtet

  • ab 1.1.2023 für in Deutschland ansässige Unternehmen und Unternehmen mit einer Zweigniederlassung ab 3.000 Beschäftigten und
  • ab 1.1.2024 Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten,

ihrer Verantwortung in der Lieferkette nachzukommen, und zwar in Bezug auf international anerkannte Menschenrechte und bestimmte Umweltstandards.[3] Die betroffenen Unternehmen haben dabei folgende Sorgfaltspflichten zu berücksichtigen:

  • "Einrichtung eines Risikomanagements und Durchführung einer Risikoanalyse
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung der unternehmerischen Menschenrechtsstrategie
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern
  • Sofortige Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens im Falle von Rechtsverstößen
  • Dokumentations- und Berichtspflicht für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten"[4]

Die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten trägt somit zur Stärkung der Menschenrechte in den Lieferketten bei. Umweltschutzaspekte spielen – so einer der geäußerten Kritikpunkte – im Lieferkettengesetz eine nur unzureichende Rolle. So werden etwa globale...

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