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Nachgelagerte Besteuerung / 2.1 Vermeidung der Doppelbesteuerung der Renten

Daniel Faltermann
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Um einer möglichen Doppelbesteuerung bei Renteneinkünften in der Übergangsphase entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Rentenbesteuerung 2-mal angepasst und den seit dem Jahr 2005 andauernden Übergangszeitraum modifiziert:

  • Durch das Jahressteuergesetz 2022[1] wurde der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen auf das Jahr 2023 vorgezogen.
  • Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes[2] wurde die jährliche Erhöhung des Besteuerungsanteils für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung weiter gestreckt. Nach der vorherigen gesetzlichen Regelung wären Renten aus der Basisversorgung erstmals ab dem Jahr 2040 vollständig als steuerpflichtige sonstige Einkünfte zu berücksichtigen gewesen. Mit der Änderung wurde beginnend ab dem Jahr 2023 der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert, sodass erstmals im Jahr 2058 der Besteuerungsanteil bei 100 % liegt.

Der Gesetzgeber hat mit diesen beiden Maßnahmen die finanzielle Berücksichtigung der Anspar- und Auszahlungsphase verbessert und die steuerlichen Belastungen bei Renten reduziert. Nach Ansicht der Finanzverwaltung erfüllt das geltende Recht zur Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung daher auch die verfassungsrechtlich bestehenden Anforderungen.[3] Die durch den Gesetzgeber modifizierte Übergangsregelung zur Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung zielt darauf ab, eine strukturelle doppelte Besteuerung zu verhindern. Eine einzelfallbezogene und eurogenau vorzunehmende Gegenüberstellung der Beitragsleistungen und der voraussichtlich zufließenden Rente ist verfassungsrechtlich nicht geboten; auch wenn es hierdurch während des Übergangszeitraums im Einzelfall zu steuerlichen Nachteilen kommen kann. Dem ...

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