1 Merkmale der Nachbarschaftshilfe
Die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung tritt ein, wenn eine entgeltliche Beschäftigung vorliegt. Diese muss immer die Merkmale einer persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers aufweisen. Die Arbeitsleistung muss einen bestimmten wirtschaftlichen Wert für den Auftraggeber (Arbeitgeber) erbringen. Dies ist bei der Nachbarschaftshilfe nicht der Fall, hier steht vielmehr die persönliche Bekanntschaft oder gesellschaftliche Verpflichtung zur Unterstützung im Vordergrund.
2 Abgrenzung zur Beschäftigung
Durch die persönliche Bindung fehlt es an der persönlichen Weisungsgebundenheit des Helfenden. Er ist nicht rechtlich verpflichtet, seine Unterstützung nach vom Auftraggeber bestimmten Regeln zu erbringen (Art und Weise, Arbeitszeit und Arbeitsort der Tätigkeit). Er ist bezogen auf die Unterstützungsleistung nicht vom Auftraggeber persönlich abhängig. Außerdem werden in der Regel solche Hilfsdienste unentgeltlich erbracht. Kleinere (übliche) Aufwandsentschädigungen sind dabei nicht als Entgelt zu werten und daher unschädlich. Derartige Nachbarschaftshilfe ist keine versicherungspflichtige Beschäftigung und somit beitragsfrei. Meldungen zur Sozialversicherung sind nicht zu erstatten. Das gilt grundsätzlich auch für die Unfallversicherung.
3 Unfallversicherung
Zur gesetzlichen Unfallversicherung sind auch Personen versicherungspflichtig, die "wie ein Beschäftigter" tätig sind, ohne dabei jedoch eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne auszuüben. Durch die Rechtsprechung wurden die Kriterien konkretisiert. Versicherungspflicht tritt nur ein, wenn eine Tätigkeit
- ernsthaft ausgeübt wird und der wirtschaftliche Wert gegeben ist,
- ein...